Erstellt am 06.06.2008 um 08:24 Uhr von mainpower
Hallo,
macht der Geschäftsleitung den Vorschlag den Abteilungsleiter auf ein Seminar zu schicken.
Thema:Umgang mit Untergebenen
Erstellt am 06.06.2008 um 09:03 Uhr von Werner
Moin,
oder mit der Brechstange ;-)
Bei Beschwerden über das Verhalten von Vorgesetzten empfiehlt es sich vor allem, durch das schriftliche Festhalten von Vorgängen, möglichst in Aktennotizen, die von den Betroffenen unterzeichnet werden, Belege für das gerügte Verhalten zu sammeln. Es sollte wohl auch nicht gleich mit dem "großen Hammer" des § 104 BetrVG zugeschlagen werden. Erst wenn klärende Gespräche nutzlos waren, könnte ein Schreiben an den Unternehmer mit der Aufforderung gerichtet werden, das gerügte Verhalten abzustellen. Es genügt, wenn der Betriebsrat allgemeine Angaben macht. Er ist nicht verpflichtet, zur Erhöhung seiner Glaubwürdigkeit dem Unternehmer Namen von Zeugen zu nennen. Der Unternehmer sollte ihm nach dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit (siehe § 2 BetrVG) glauben.
Wenn das alles nichts genützt hat und erneute Vorfälle die Nutzlosigkeit des bisherigen Handelns belegen, sollte ein entsprechender Antrag nach § 104 BetrVG gestellt werden. Es muss dann nicht unbedingt das Verlangen nach Kündigung sein. Versetzung auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz, aber ohne Menschen, die dem Betreffenden untergeben sind oder mit ihm zusammenarbeiten müssen, wäre auch denkbar.
Erstellt am 06.06.2008 um 09:14 Uhr von arminia
Hallo,
wenn es nicht möglich ist, mit dem AL vernünftig zu reden, hilft nur eine Beschwerde nach 84 BetrVG beim
AG oder falls vorhanden auch zusätzliche nach 85 BetrVG über den BR.
In dieser Beschwerde sollten konkrete Tatbestände aufgelistet werden und es wäre sehr gut , wenn möglichst viele ( idealerweise alle betroffenen ) diese Beschwerde unterschreiben würden.
Ich weiß, dass ist eine schwierige Anforderungen an die jetzt schon sehr verunsicherten MA, aber nach
meiner Erfahrung die einzige Chance auf eine Änderung. Hierbei ist es natürlich wichtig, wie die Geschäftsleitung
einzuschätzen ist.