Erstellt am 01.06.2008 um 20:38 Uhr von Mona-Lisa
@Truppmann,
nach 6 Monaten beginnt der Kündigungsschutz und ein halbes Jahr Probezeit ist allgemein üblich, auch bei Befristungen!
Erstellt am 02.06.2008 um 07:19 Uhr von galaxy
@Trppmann
Eine Probezeit kann sowohl in einem unbefristeten Arbeitsvertrag vereinbart werden, als auch als befristeter Arbeitsvertrag ausgestaltet werden. Sie dient zur Klärung beider Seiten, ob eine gedeihliche Zusammenarbeit in der Praxis funktioniert. Ein solcher Vertrag kann mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden, wobei in diesem Fall die Probezeit nicht länger als sechs Monate dauern darf (§ 622 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Ist eine längere Probezeit vereinbart, kann nur nach den normalen Fristen ordentlich gekündigt werden.
Ein Tarifvertrag kann eine andere Kündigungsfrist vorsehen, oder sogar ein befristetes Arbeitsverhältnis ausschließen.
Gibt es eine Klausel in dem für euch gültigen Tarifvertrag?
Im TVöD-K z.B. steht unter §2,Absatz 4 "Die ersten 6 Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist."