Erstellt am 29.05.2008 um 21:37 Uhr von paula
was für eine Befristung haben wir denn gegenwärtig? Mit Sachgrund? Dann wäre alles ok (wenn es nicht andere Fehler gibt). Annsonsten hätte der AG ggf. ein Problem...
Erstellt am 30.05.2008 um 08:02 Uhr von Jammerlammen
Er schreibt doch ohne Sachlichen Grund.
Also geht die Befristung nicht mehr und müsste in ein "festes" Arbeitsverhältnis umgewandelt werden.
Erstellt am 30.05.2008 um 08:04 Uhr von Kölner
@Jammerlammen
Schreibt er das?
Erstellt am 30.05.2008 um 08:59 Uhr von Benno_BRB
@ Kölner: Weißt wohl schon wieder mehr, was?! ;-)
@ TI:
Die Kollegin ist seit dem 2. Mai 2008 fest bei Euch angestellt! Schluss aus und Basta!
§ 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz: ab Abs. 2:
(2) 1Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. 2Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. 3Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. 4Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) 1In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. 2Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. 3Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. 4Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) 1Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 119 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. 2Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Daraus folgt: Wenn die Kollegin weiter beschäftigt wird als die höchstzulässige Befristungsdauer dies erlaubt, ist sie fest angestellt. Denn ein unbefristeter Arbeitsvertrag bedarf nicht unbedingt der Schriftform!
Erstellt am 30.05.2008 um 09:01 Uhr von Kölner
@Benno_BRB
Anscheinend weisst Du wieder mehr! ;-)
Erstellt am 30.05.2008 um 11:13 Uhr von Benno_BRB
@ Kölner:
nee nee Du! denn: Dein Beitrag "@Jammerlammen
Schreibt er das?"
lässt erahnen, dass Du denkst, dass "TI" nicht unbedingt ein ER ist. Wobei auch diese Möglichkeit gegeben ist. ;-)
Denn fachlich hast Du Dich heute hier mal rausgehalten. Du übernimmst immer mehr den Part von Ramses II und das finde ich auch recht interessant. Aber kopiere ihn bitte nicht! 's wär schade!
Schönes Wochenende!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!
Prost!
Erstellt am 30.05.2008 um 11:40 Uhr von paula
@Benno
"Die Kollegin ist seit dem 2. Mai 2008 fest bei Euch angestellt! Schluss aus und Basta!"
Wie kommst du zu dieser Einsicht. TI hat nämlich nur geschrieben, dass "zum 31.12.06 befristet (ohne sachlichen Grund)" war. Ob danach ein Sachgrundbefristung vorliegt können wir alle nur raten. Es gibt keine Aussage dazu! Außerdem wer sagt uns denn, dass nicht ein Fall des § 14 Abs. 2a oder 3 TzBfG vorliegt. Ohne entsprechenden Sachverhalt würde ich mich mit absoluten Aussagen etwas zurückhalten
Erstellt am 30.05.2008 um 12:49 Uhr von Benno_BRB
Hallo Paula!
Satz 2 Abs 2 § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz sagt über diesen Umstand sehr deutlich, dass Dein Szenario nicht zulässig ist!
Und von daher ist mir eine eventuell fehlende Aussage ob eines solchen Umstandes relativ egal. Sollte nach der kalendermässigen Befristung eine sachgrundbezogene Befristung vereinbart worden sein, würde ich mir noch weniger Sorgen um meine Behauptung machen. Dann ist halt der frühere Zeitpunkt der unzulässigen Befristung derjenige Welche seitdem die Kollegin eine Festanstellung im Unternehmen "bekommen" hat.
Ein weiterer feiner Vorteil für die Mitarbeiterin *freu*
Schönes Wochenende!
Erstellt am 30.05.2008 um 12:53 Uhr von Benno_BRB
Ach so noch vergessen:
Ja Paula, deshalb habe ich TI ja auch den ganzen Teil des 14ers angehangen, der sich über die Einschränkungen und Zumutbarkeiten der kalendermässigen Befristung auslässt. Damit kann sich TI dann alles erlesen und entsprechend handeln.
Wenn aber nur der Abs. 2 gelten sollte dann hat meine vorherige Antwort alles gesagt, gell?!
Jetzt aber schönes WE!
Erstellt am 30.05.2008 um 21:30 Uhr von paula
Tja und immer noch ist Deine Antwort ggf. falsch...
Wir wissen nur dass die erste Befristung bis 31.12.06 eine Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG war. Danach können alle weiteren Befristungen nach § 14 Abs. 1 TzBfG gewesen sein. Oder ggf. nur die letzte... und dann? Dann ist alles erst einmal sauber gelaufen!!!
und nu?
Erstellt am 31.05.2008 um 08:43 Uhr von Kölner
@Benno_BRB
TI hat mit keinem Wort erwähnt, dass die letzte Befristung nicht doch einen Sachgrund hat.
Achja...wer will schon Ramses II sein? Ich nicht!
Erstellt am 02.06.2008 um 08:49 Uhr von Benno_BRB
@ Kölner: Besser ist, dass Du Du bist!
Auch bei mir ist grad der Groschen gefallen.
Ich hab den 14er noch mal komplett gelesen und habe festgestellt, dass ich den Abs. 2 nicht ausreichend verstanden hatte. - Sorry. Aber dafür hab ich ja Euch! ;-)
Doch wenn ich in den letzten Satz von TI's Frage hineinimplementiere, dass es sich um eine Weitrerführung der kalendermässigen Befristung handelt, dann, ja dann kann ich gut in Kristallkugeln lesen, Gell?!