Erstellt am 29.05.2008 um 10:44 Uhr von Werner
Hallo Jutta,
Okay dann hier etwas detailierter.
Unternehmer und Betriebsrat sind nach § 112 BetrVG verpflichtet, einen sog. Interessenausgleich über die Betriebsänderung herbeizuführen. Es soll Einigkeit darüber erzielt werden, ob, wann und in welchem Umfang die Betriebsänderung durchgeführt wird. Eine Betriebsänderung, die ohne den Versuch eines Interessenausgleichs durchgeführt wird oder bei der der Unternehmer von dem Interessenausgleich abweicht, ist jedoch nicht etwa unwirksam. Nach § 113 BetrVG hat der einzelne betroffene Arbeitnehmer lediglich Abfindungsansprüche, die er vor dem Arbeitsgericht durchsetzen muss.
§ 112 BetrVG selbst unterscheidet bei Betriebsänderungen zwei Aufgaben: Zuerst soll ein Interessenausgleich zwischen Unternehmen und Betriebsrat über das "Ob" und das "Wie" einer geplanten Betriebsänderung herbeigeführt werden. Das Gesetz geht also davon aus, dass von der Unternehmensleitung angestrebte Betriebsänderungen durch das Einschalten des Betriebsrats eventuell verhindert oder verbessert, abgeschwächt oder verändert werden können. Erst wenn die Planung der Betriebsänderung schließlich feststeht, soll über die sozialen Auswirkungen auf die Beschäftigten verhandelt werden. Ziel des Sozialplans ist es, wirtschaftliche Nachteile, die den Beschäftigten entstehen, auszugleichen oder zu mildern. Die Rechte aus den §§ 111 - 113 BetrVG können durch Ansprüche aus Rationalisierungsschutzabkommen und Tarifverträgen ergänzt werden. Tarifvertragliche Beschränkungen für einen Sozialplan sind laut § 112 Abs. 1 Satz 4 BetrVG jedoch unwirksam.
Erstellt am 29.05.2008 um 10:47 Uhr von Tortugarot
Hallo Werner,
vielen Dank für Deine umfangreiche Ausführung zu meiner Frage! Das hilft uns auf jeden Fall schon weiter.
Viele Grüße
Jutta
Erstellt am 29.05.2008 um 23:56 Uhr von Der alte Heini
tortugarot
Ob der Betriebsrat eine Standortwechsel zustimmen muss, bezweifel ich. Genanntes ist eine wirtschaftliche Entscheidung die der Arbeitgeber selber frei entscheiden kann. Über den Standortwechsel muss der BR nur informiert werden, mehr nicht.
Der BR sollte auf die Erstellung eines Sozialplan's/Interessenausgleich pochen. Verweigert der AG einen Sozialplan/Interessenausgleich, sollte der BR mit Hilfe eines Fachanwalts seine Rechte erzwingen.
Erstellt am 30.05.2008 um 10:14 Uhr von zecke
hallo
einen interessenausgleich muss der ag nicht vereinbaren, dieser ist freiwillig, einen sozialplan sehrwohl, da dieser über eine einigungsstelle erzwingbar ist