Erstellt am 23.11.2019 um 07:39 Uhr von Kratzbürste
Die Teilnahme ist Amtspflicht und daher immer "zwingend". Ihr solltet unbedingt einen Fachanwalt einschalten und ggf. den Rechtsweg gehen.
Erstellt am 23.11.2019 um 09:59 Uhr von BRHamburg
Ich seh es etwas anders als Kratzbürste. Ja ein BRM kann selbst entscheiden ob der die Teilnahme für erforderlich hält. Hier handelt es sich um einen Tag an dem Überstunden abgebaut wird. Entscheidet hier das BRM an der Sitzung teilzunehmen verfallen die Stunden. Wäre es anders, könnte ein BRM selber entscheiden ob es Überstunden macht oder nicht. Es hätte also durch das Amt einen Vorteil, gegenüber nicht BRM. So wurde uns das von mehren RA in Gesprächen und Seminare erklärt.
Erstellt am 23.11.2019 um 10:07 Uhr von Lost-in-Space
@BRHamburg,
deine Ausführungen verstehe ich nicht. Wer an einem ÜS arbeitet, bekommt diese Stunden also nicht abgezogen vom AZKonto, sie bleiben stehen und werden dadurch nur auf einen anderen Tag "verlegt".. Wo ist da die Vorteilsgewinnung? Zusätzliche Stunden entstehen doch nicht.
Erstellt am 23.11.2019 um 11:33 Uhr von Catweazle
Die Frage ist doch ob die BR-Tätigkeit außerhalb der persönlichen Arbeitszeit betriebsbedingt oder betriebsrastsbedingt ist. Da die ÜS-Tage wohl kaum vom BR veranlasst wurden muss nach m. M. diese Zeit mit Freizeit vergütet werden.
Erstellt am 23.11.2019 um 14:37 Uhr von Krambambuli
Auf jeden Fall hat da der Chef keine Karten im Spiel, ob eine erforderliche BR-Arbeit ansteht. Das entscheidet das BR-Mitglied selbst.
Ich kann auch nur empfehlen- nehmt euch einen Fachanwalt, der dem Arbeitgeber klar macht, was BR-Arbeit ist und das er da keine Entscheidungen oder Genehmigungen zu erteilen hat.
" und ob dies der Fall war, soll vom BR (Vorsitzenden) beauskunftet werden." Das kommt schon mal gar nicht in Frage.
Erstellt am 24.11.2019 um 08:22 Uhr von Lost-in-Space
Das pikante an der Sache: der AG hatte bis vor 3 Monaten kein Problem damit, dem BR an ÜS Tagen geleistete BR Zeit gutzuschreiben, bis der BRV (!) den AG informierte, dass er das gar nicht tun müsse.
Das betroffene BR Mitglied kämpft seitdem, die Zeit doch zu bekommen mit dem schon geschilderten Ergebnis.
Könnte das BR Mitglied nun dagegen klagen?
Erstellt am 24.11.2019 um 11:20 Uhr von BRHamburg
@Lost-in-Space
Der Vorteil liegt nicht in der Anzahl der Stunden, sondern darin das das BRM selbst entscheidet ob er diese Stunden hat oder nicht.
Ich versuch mal an einem Beispiel zu erklären was ich meine: Angenommen du bist ganz normaler Mitarbeiter und hast dir für nächste Woche am Mittwoch auf Stunden frei genommen. Du planst zu einem Konzert deiner Lieblingsband zu gehen. Am Montag wird das Konzert leider abgesagt und du brauchst das Frei jetzt nicht mehr. Kannst du als normaler Mitarbeiter, ohne Absprache, entscheiden das du am Mittwoch doch arbeitest und die Stunden behältst? Nein! Also wäre es ein Vorteil, wenn du jetzt BRM wärst und sagen könntest „Es gab eine BR Sitzung, an der ich teilnehmen musste“
Erstellt am 25.11.2019 um 07:53 Uhr von xyz68
Als BR-Mitglied bin ich nur im Krankheitsfall, im Urlaub oder auf Dienstreise verhindert.
Wenn ich also Stunden abbaue und nicht ausdrücklich sage, das ich nicht an der Sitzung teilnehmen kann, bin ich auch nicht verhindert und es kann auch kein Ersatzmitglied geladen werden. Und das ist auch keine Vorteilnahme! Im Zweifelsfall muss ich bei Vollkonti auch an meinen freien Tagen zur Sitzung.
Außerdem wurde der MA ja zum Abbau der Überstunden aufgefordert --> also waren der Abbau vom AG veranlasst und somit die BR-Arbeit außerhalb der Arbeitszeit betriebsbedingt.
Rechtsanwalt einschalten
Erstellt am 25.11.2019 um 09:43 Uhr von Dummerhund
Hier hat xyz68 vollkommen Recht.
Erstellt am 25.11.2019 um 10:01 Uhr von celestro
"Außerdem wurde der MA ja zum Abbau der Überstunden aufgefordert --> also waren der Abbau vom AG veranlasst und somit die BR-Arbeit außerhalb der Arbeitszeit betriebsbedingt."
Der Eingangspost klingt aber so, als wäre die Sitzung erst dahin gelegt worden, nachdem der ÜS-Abbau an dem Tag schon feststand.
Erstellt am 25.11.2019 um 10:24 Uhr von Dummerhund
Es mag ja sein das eine Aufforderung zum Überstundenabbau vor einer BR Sitzung heraus gegangen ist. Dennoch ist der BR frei in seiner Entscheidung wann ein Sitzung zwingend notwendig ist oder nicht. Wäre dem nicht so, könnte jeder AG Einfluss auf die BR Arbeit nehmen. Als BR würde ich hier also ganz klar eine Behinderung der BR Arbeit sehen. Dies würde ich mir, als Gremium auch noch mal von einem Fachanwalt bestätigen lassen. Anwalt aber erklären wie die betriebliche Situation ist; wie Wechselschichten oder Sonstiges.
Erstellt am 25.11.2019 um 10:54 Uhr von wdliss
Ganz offensichtlich ist das BRM nicht an der Teilnahme an der BR-Sitzunge gehindert worden. Somit liegt auch eine Behinderung der BR-Arbeit nicht vor.
Gestritten wird nur darüber, ob die Teilnahme an einem "ÜS" Privatvergnügnen des BRM ist (wie beispielsweise die Teilnahme an einer Sitzung während des Urlaubs) oder ob die abzubauenden Überstunden wieder aufgerechnet werden müssten.
@Lost-in-Space: bevor er dagegen klagt sollte er sich rechtlich beraten lassen. Bitte nicht ausser acht lassen zu erwägen, ob sich eine gewonnene Klage auch lohnt.
Erstellt am 26.11.2019 um 04:08 Uhr von Lost-in-Space
Der AG hat inzwischen die Parole ausgegeben, dass er bei AGT, ÜS und Urlaub die Zeit nur noch dann gutschreiben will, wenn die Anwesenheit des BRM zwingend erforderlich war aus betriebsbedingten Gründen, also zB nur dann, wenn extrem wichtige Entscheidungen zu treffen sind. Die bezahlte Anwesenheit soll vor der Sitzung beantragt und entschieden werden.
Ein BRM hat jetzt zB die Vergütung/Zeitgutschrift für die Teilnahme an einer Sitzung an einem dienstfrei geplanten Tag (AGT) verweigert bekommen.
Kann das BRM individuell klagen? Der BRV bzw das Gremium tut nämlich nichts gegen die neuen Regeln des AG !
Der AG ist im übrigen der Meinung, ein gewähltes BRM müsse nicht zwingend an den Sitzungen teilnehmen, dafür gäbe es ja Ersatzmitglieder.
Ergo können BRM in ganz normalen Schichten geplant werden, somit auch mit AGT an den festen Sitzungstagen.
Erstellt am 26.11.2019 um 07:36 Uhr von wdliss
Im Urlaub ist die Situation eindeutig: Dort muss der AG die Zeit nicht gutschreiben wenn das BRM zur Sitzung geht. Im Falle von AGT und ÜS ist die Situation nicht unbendingt eindeutig, wie dir die Diskussion gezeigt hat. Tendenziell würde ich auch meinen, dass der AG die Stunden gutschreiben muss, aber gerade wenn du Klagen willst solltest du das natürlich vorher klären lassen. Eingeklagt können die Stunden grundsätzlich sowieso nur individuell - da hat der BR als Gremium keine Aktien dran.