Erstellt am 06.05.2008 um 11:40 Uhr von Heizer10
Wenn im Arbeitsvertrag die Anlehung an den BAT festgeschrieben ist, sind die Chancen gut auch die dazugehörige Entgelterhöhung zu bekommen. Der TV-ÖD ist der Rechtsnachfolger des BAT. HIerzu gibt es meines Wissens nach eine Protokollnotiz, genaueres bzw wo das genau steht solltest du mal bei Verdi anfragen.
Erstellt am 06.05.2008 um 12:08 Uhr von Frau Holle
Und wie sieht das mit der mündlichen, protokollierten und vom GF unterzeichneten Zusage aus? Fällt diese auch ins Gewicht?
Erstellt am 06.05.2008 um 12:27 Uhr von klinik
Wir sind vor knapp zwei Jahren privatisiert worden (psych. Krankenhaus). Bei uns galt vor dem Betriebsübergang nach §613 BGB der BAT-O. Unser neuer AG ist nicht Tarifgebunden, einzelvertraglich gilt der BAT-O weiter in der Nachwirkung, weil die Bestimmungen des BAT-O Bestandteil eines jeden Arbeitsvertrages geworden sind , durch den Übergang. Die Frage die sich mir stellt, ist warum springt euer AG jetzt zwischen BAT und TvöD hin und her. Sicherlich unter dem Aspekt der Kostenwahrung für Ihn, aber habt ihr mal geprüft ob der BAT bei Euch nicht auch weiterhin in der Nachwirkung ist? Oder habt Ihr mit eurem AG schon einen Haustarifvertrag verhandelt?
Gruß klinik
Erstellt am 06.05.2008 um 12:34 Uhr von Frau Holle
Nein, wir haben keinen Haustarifvertrag, wie oben aus meiner Beschreibeung hervorgeht. Und bei BAT bewegt sich nichts mehr, da dieser abgelöst wurde vom TVöD. Das heisst, es git keine tariflichen Änderungen mehr im BAT, nur im TVöD. Deshalb wäre es für uns mehr als dumm, auf dem BAT zu beharren. Der BAT ist quasi auf dem letzen Stand eingefroren, wie man uns erklärt hat. Daher... Aber es geht mir auch eher um eine mündliche Zusage mit unterschriebenem Protokoll. Ist die nun rechtsverbindlich oder eher nicht?
Erstellt am 06.05.2008 um 16:35 Uhr von w-j-l
Frau Holle,
wenn in den Arbeitsverträgen keine große, dynamische Verweisklausel drin ist (BAT und alle ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge), dann gilt einzelvertraglich zunächst mal nur der BAT weiter.
Da ihr nicht tarifgebunden seid, könnt ihr als BR mit dem AG nach § 87 (1) Nr.10 sehr wohl Vergütungsgrundsätze regeln, und die Anlehnung an einen bestehenden Tarifvertrag sehe ich als solche.
Wenn ihr allerdings in eurer Vereinbarung nicht reingeschrieben habt, dass der TVöD mit allen ändernden und ergänzenden TVen gilt, dann berührt die Tariferhöhung den Dotierungsrahmen, und dann wird es dünne mit der Erhöhung.
Erstellt am 06.05.2008 um 18:07 Uhr von Kölner
@w-j-l
Danke für die Entwirrung der oben getätigten Aussagen.
Wenngleich ich die Anlehnung an einen TV nicht als Regelungsmöglichkeit eines BR sehe.
@all
Der BAT gilt noch - er wird nur nicht mehr gepflegt!
Erstellt am 06.05.2008 um 20:23 Uhr von w-j-l
Kölner,
falls Du Dich nicht mehr erinnerst: Wir haben einen Einigungsstellenspruch zur Anlehnung an den TVöD, der bis vors LAG Bestand hatte.
Erstellt am 06.05.2008 um 20:25 Uhr von Kölner
@w-j-l
Ja eben: Bis zum LAG!