Erstellt am 13.11.2019 um 10:48 Uhr von Dummerhund
Gebe einfach mal die erste Antwort als Startschuss zum weiter diskutieren.....;-)
Erstellt am 13.11.2019 um 10:53 Uhr von Dummerhund
Hier die vorletzte Antwort aus dem Ursprungsthread.
Erstellt am 13.11.2019 um 08:14 Uhr von seehas
§ 78 BetrVG, Satz 2: (Die Mitglieder des BR) ... dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden, dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.
Außerdem ist noch § 203 StGB interessant, hier ein Auszug:
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als .....3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, .... anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Erstellt am 13.11.2019 um 11:09 Uhr von Krambambuli
Erstellt am 13.11.2019 um 11:17 Uhr von Dummerhund
Guggen wir mal nach.
"Erstellt am 13.11.2019 um 08:14 Uhr von seehas
§ 78 BetrVG, Satz 2: (Die Mitglieder des BR) ... dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden, dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung."
Die Antwort hierzu ergibt sich schon aus dem Eingangsthread.
"wenn ein BR-Mitglied für seine Tätigkeit eine Gehaltsanpassung fordert"
Den Rest dazu sagt der besagte Paragraph, insbesondere in der Kommentierung ab Randnummer 16 im Fitting.
Weiter:
"Außerdem ist noch § 203 StGB interessant, hier ein Auszug:"
Ist nicht zutreffend. Denn zu...
"(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als .....3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, .... anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist."
….denn es sind keine Geschäfts-bezw. Betriebsgeheimnisse.
.....passt es nicht, denn hier wird nix offenbart.
"
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. "
passt es auch nicht, denn...
denn er will weder sich noch andere bereichern oder schädigen.
Er nimmt nur sein Recht war nicht benachteiligt zu werden.