Erstellt am 30.04.2008 um 14:24 Uhr von ratve
Wie wärs mit einem Verfahren wegen Störung der Betriebsratsarbeit nach § 23 BetrVG ? dann wird der Vorgesetzte zukünftig gerne mit Euch reden!
Erstellt am 30.04.2008 um 14:28 Uhr von Rosenheimer
Die neuen Mitarbeiter bei Dienstantritt selbstverständlich persönlich begrüßen und diesen nahe legen, daß man bei Problemen oder Fragen selbstverständlich IMMER ein offenes Ohr hat, ohne daß es gleich gegenüber der Geschäftsleitung und oder dem Vorgesetzten kommuniziert wird.
Und bezüglich des bockigen Vorgesetzen würde ich auf die Gelegenheit warten, bis er etwas vom Betriebsrat will ( Überstunden, Versetzungen, alles was Zustimmungspflichtig ist ) und dann mal diese Person "erziehen".
Erstellt am 30.04.2008 um 17:03 Uhr von Petrus
@ratve:
Man kann dem Vorgesetzten auch mal § 104 BetrVG vorlesen, § 119 (1) Nr. 2 ist auch nicht schlecht.
@Rosenheimer:
Und man kann bei der Suche nach Verletzungen des MBR (Duldung nicht genehmigter Überstunden, etc.) natürlich in seiner Abteilung anfangen.
Erstellt am 01.05.2008 um 00:03 Uhr von Catweazle
@V.z,
der Ansprechpartner für den BR ist die Geschäftsleitung und nicht irgend ein Vorgesetzter.
Die §§ 23, 104, 119 usw. greifen hier nicht. Auch Überstunden werden nur von der GL beantragt.
Erstellt am 01.05.2008 um 12:28 Uhr von mani
V-Z
ihr konnten zum rechtsanwalt weiter gehen,so zahlt der arbeitgeber
gespricht kosten,
Erstellt am 02.05.2008 um 07:58 Uhr von Miparix
@catweazle
das stimmt zwar, doch wenn der AG plötzlich Post vom Arbeitsgericht oder Anwälten bekommt (die ja die Kosten und Imageverlust für das Unternehmen bedeuten), dann wird der AG den Vorgesetzten schon dazu bewegen können, mit dem BR zu kommunizieren und zusammenzuarbeiten.
Erstellt am 02.05.2008 um 15:17 Uhr von Petrus
@catweazle:
Wieso sollen die §§ nicht greifen? Wenn jemand die BR-Tätigkeit stört, muss der nicht mal Firmenmitarbeiter sein, um von § 119 BetrVG bedroht zu sein.
Und ist ein Meister/Teamleiter/... kein AN, den man bei Störung des Betriebsfriedens nach § 104 entlassen könnte (der BR kann sich ja vom ArbGEb auf "Abmahnung" runterhandeln lassen ;-) )?
Und der ArbGeb hat natürlich dafür zu sorgen, dass nicht einer seiner MA "austickt". Notfalls kann man ihn per § 23(3) vom Gericht dazu bewegen...