Erstellt am 28.04.2008 um 20:57 Uhr von Lotte
rider,
fürchte, dass Ihr hier nur mittelbar in der MB seid. Ihr könnt auf diesen Missstand hinweisen und die negativen Folgen aufzeigen. Insbesondere bei demjenigen, bei dem es zu einem Arbeitsunfall kamm, wird es den AG nicht freuen, wenn Ihr Eure Beobachtungen äußert und mit dem Zaunpfahl der Organisationverschuldung winkt.
Wir haben für die Einarbeitung Standards, eine BV wirst Du über Arbeitsinhalte nicht abschließen können.
Erstellt am 29.04.2008 um 11:57 Uhr von andi66
@rider125
Probier mal folgenden Link aus und gehe in dem Dokument auf Seite 8.
Ist zwar eigentlich für die Bauwirtschaft, aber trotzdem sehr hilfreich.
http://www.bausuedbaden.de/web/vbs.nsf/Dokumente/247EF95BEAEA3D27C12572D70033154F/$file/Baufachblatt%205-2007.pdf
Gruß Andi
Erstellt am 29.04.2008 um 12:26 Uhr von w-j-l
Lotte,
ich fürchte, dass Du da falsch liegst mit Deiner Einschätzung.
rider125,
holt Euren AG doch mal zu §87 (1) Nr. 7 an den Tisch.
Das sieht mir stark nach nicht ausreichender Unterweisung am Arbeitsplatz aus, und danach, dass der AG hier seine Verpflichtungen im Arbeitsschutz nicht umfassend ausfüllt.
Vielleicht kommt ihr darüber auch ins Gespräch über die weitere "Einarbeitung"
Erstellt am 29.04.2008 um 13:00 Uhr von Chris123456
Hallo,
§ 87 Nr.7 wäre eine Möglichkeit.
Als Alternative bietet sich der § 85 BetrVG an da die Mitarbeiterin in diesem Fall ja gegenüber den anderen Mitarbeitern benachteiligt wurde (Die wussten was sie tun :-) ) . Somit würde ich auf Abhilfe pochen und dies sofern dies nicht anderweitig gehandhabt wird alle Dienstpläne auf denen neue Mitarbeiter ohne Einarbeitung auftauchen (dies sollte auf dem Dienstplan vermerkt sein) nicht genehmigen. Außerdem bietet auch der § 85 die Möglichkeit einer Einigungsstelle womit die Verhandlungsmasse des BR in dieser Angelegenheit weiter gestärkt wird.
Mit freundlichen Grüßen
Chris
Nachtrag:
Habe sogar noch einen § Vergessen :
Initiativrecht auf Einführung von Maßnahmen der betrieblichen Berufsbildung (§ 97 Abs. 2 BetrVG)
Anders als weitläufig angenommen regelt dieser § nicht nur Fortbildungsmaßnahmen sondern meines Wissens auch die Einarbeitung von Mitarbeitern. Jedoch würde ich dies wie immer auch ggf. von einem Anwalt prüfen lassen.
Erstellt am 29.04.2008 um 17:14 Uhr von spartacus
Moin,
außer dem bereits gesagten würde ich den AG auf den § 12 ArbSchg(Unterweisung)hinweisen. Ein "konzept" erstellt übrigens eure Fasi für den AG. Sollte der sich weiter stur stellen genügt in den meisten Fällen ein diesbezüglicher Hinweis an die zuständige Bg(auch dort sind Unterweisungen geregelt) und Gewerbeaufsicht.
Es gibt mittlerweile eine Mitbestimmung bei der Gestaltung der Gefährdungsbeurteilung und der Unterweisung ! Vorraussetzung ist eine gute Grundlage für den betrieblichen Arbeitsschutz (finde ich!)
Erstellt am 29.04.2008 um 18:50 Uhr von Lotte
w-j-l,
aber aus 87 (1) 7 ergibt sich doch auch nur eine mittelbare Mitbestimmung.
Eine unmittelbare MB, um eine BV zur Einarbeitung zu erstellen, sehe ich nicht gegeben. Wenn es um Einweisungen bezüglich der Bedienung von Geräten etc. geht, dann sieht die Sache schon anders aus, da greifen dann die Vorschriften aus dem ArbSchG etc.
(Wahrscheinlich war ich zu sehr in unserem sozialen Bereich verhaftet ;-) )
Erstellt am 29.04.2008 um 19:13 Uhr von Immie
Wie wäre es mit §81 Abs 1 BetrVG...
...na ja, dann macht man halt einen Umwegüber §87 Abs1 Nr7...
Erstellt am 29.04.2008 um 21:13 Uhr von rider125
Hallo,
Allen die mir eine Antwort gegeben haben, ein großes Danke. Besonders an Lotte. Ihr habt mir sehr geholfen.
rider125