Erstellt am 28.04.2008 um 17:16 Uhr von pirat
@Steffie
dies fand ich, vielleicht hilft es!
http://komnet.nrw.de/callcenter/prg/details_dr.xp?GA0%26C99854598348976%26CALLCENTER%26NRW%26DR%26277%26%26;;%26ARB%26
Erstellt am 28.04.2008 um 20:43 Uhr von Lotte
Steffie,
es ist aber doch das ArbZG in dem Du fündig wirst.
Zulässig laut ArbZG (ergibt sich aus den §§ 3, 6, 11) sind 19 Nächte. Der BR sollte aber aufgrund arbeitsmedizinischer Erkenntnisse eine andere Regelung mit dem AG vereinbaren.
Erstellt am 29.04.2008 um 11:07 Uhr von wölfchen
. . . Hallo Lotte, diese von Dir zitierte Zulässigkeit ist von der Logik her nur einmalig am Beginn einer Tätigkeit, oder nach einer langen Pause möglich! Von der Logik her:
die zitierten 19 Tage am Stück kann man am Anfang einer Periode leisten, das ist richtig. Aber wenn ich dann in der Folge weiter im Schichtsystem eingebunden bin, funktioniert das nicht mehr, denn dann wird in der darauf folgenden Woche der Ausgleichstag für den zweiten Arbeitssonntag fällig. Und auch bei exzessiver Einsatzplanung kommen in der Folge nur noch 12 Tage am Stück zusammen, denn am 13. ist schon wieder ein Ausgleichstag fällig.
Erstellt am 29.04.2008 um 14:17 Uhr von Petrus
@Steffi:
Bei Einhaltung der Ruhetage (siehe die anderen Beiträge) ist es möglich, dass ein MA ausschließlich Nachtschicht arbeitet. (z.B. Nachtschwester, Nachtwächter, Bäcker(!), Briefzentrum, ...)
Bei Wechselschichten hat der BR bei der Schichtplangestaltung mitzubestimmen, hat also Einfluss darauf, dass Belastungen bzw. Zuschläge "gerecht" verteilt werden.