Erstellt am 28.04.2008 um 15:47 Uhr von VIONÄR
BetrVG § 60 ff.
Auch nach der Ausbildung kann man, so man das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, JAV sein. Wenn der Arbeitgeber eine Übernahme nach der Ausbildung nicht vorsieht, so hat er dies dem Azubi 3 Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Verlangt ein Azubi (JAV) innerhalb der letzten 3 Monate vor Beendigung der Ausbildung schriftlich die Weiterbeschäftigung, so gilt im Anschluss an die Ausbildung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet (§ 78a BetrVG).
Erstellt am 28.04.2008 um 15:58 Uhr von Schakki
Also hängt es wirklich nur von diesen drei Monaten ab...
Vergisst meine Ausbilderin also mir schriftlich das mitzuteilen, kann ich auf eine Weiterbeschäftigung bestehen?!
Erstellt am 28.04.2008 um 16:14 Uhr von pirat
@Schakki
du musst die unbefristete Übernahme nach Maßgabe des § 78 a BetrVG verlangen!
Strategische Verfahrensweise, hier einige Infos, wenn du magst...
http://www.karlsruhe.igm.de/downloads/artikel/attachments/ARTID_5180_20050930144948.pdf?name=Handlungshilfe.
Erstellt am 29.04.2008 um 08:24 Uhr von DocPille
Hallo,
hier ein schöner Link :
http://www.jav.info/JAV-Arbeit/BPersVG/Rechte_und_Pflichten
Übrigends gilt hier das BPersVG und nicht das BetrVG