Erstellt am 28.04.2008 um 10:03 Uhr von TorstenXXX
ich denke das Aufhebungsverträge Arbeitgeberseitig generell ein Unrechtsein
durch zahlung in Rechtsein verwandeln.
Es muss immer auf den Inhalt schon wegen eventueller Sperrfristen geachtet werden. Das war aber nicht deine Frage. Ich lese doch aber wenn andere Beendigungstatbestände vorliegen. Das hat mit Abmahnung noch nichts zu tun das ist nur im Wiederholungsfall ein Beendigungstatbestand.
Ich hoffe ich konnte helfen
Erstellt am 28.04.2008 um 10:30 Uhr von Mona-Lisa
@TorstenXXX,
und diese "arbeítgeberseitige Unrecht" kann aber nur durch Unterschrift BEIDER Seiten - AG und AN - zu einem gültigen Vertrag werden......
@Lawi,
Gründe, die eine vorzeitige Beendigung nach sich ziehen gibt es noch einige mehr!
z. B. - AN hat vor Beendigung des Vertrages eine neue Arbeitsstelle und möchte früher aus dem Arbeitsverhältnis aussteigen. Mit diesem Zusatz will der AG jeglichen "Nachverhandlungen" vorbeugen.
Mal abgesehen davon, dass der Kollege doch genau gelesen hat, was er da unterschrieben hat....
Erstellt am 28.04.2008 um 10:47 Uhr von Viktor
Lawi
das ist doch Scheisse mit der Aufhebung klausel Unterschreibe das nicht! ausser du willst es!
Torte nein das war keine hilfe du Stümper
Erstellt am 28.04.2008 um 10:53 Uhr von pirat
@Viktor
lies mal richtig.........." Unterschreibe das nicht! ausser du willst es!"... falscher Dampfer, oder?
"Torte nein das war keine hilfe du Stümper" sehe ich nicht so....
Erstellt am 28.04.2008 um 12:09 Uhr von Efaienaerbeer
Wenn der AN klaut und daher noch vor dem im Aufhebungsvertrag festgeschriebenem Ende rausfliegt oder wenn er stirbt, dann ist die Abfindung futsch. Ob eine ordentliche Kündigung realistischer Weise noch dazwischen kommen kann hängt davon ab zu welchem Termin der Aufhebungsvertrag geschlossen wurde und wie lang die individuelle Kündigungsfrist ist. By the way: Bei einem Aufhebungsvertrag immer die individuelle Kündigungsfruist einhalten, sonst kann das Arbeitsamt, wenn du anschl. arbeitslos bist, bis zu 60% der Abfindung anrechnen. Und beim Thema Sperre ist noch zu beachte, dass du nichtnur die 21 Wochen Sperre am Anfang bekommst (d.h. der Bezug beginnt 21 W. später), sondern geleichzeitig wird bei einer Sperre wegen Arbeitsaufgabe, wenn du keinen wichtigen Grund dafür hast die Bezugsdauer hinten um ein Viertel gekürzt. Bei 12 Monaten AlG1-Anspruch sind das 3 Monate, bei 18 Monaten 4,5 Monate, bei 24 Monaten 6 Monate!
Dein Kollege sollte sich auf jeden Fall beraten lassen und durchchecken, welche Nachteile welchen Vorteilen (Geld) gegenüber stehen.