Erstellt am 18.04.2008 um 12:43 Uhr von juergen56567
Tja, wenig Information die Du da gibst, aber ich würde mal so sagen:
Betriebsvereinbarung, wenn kein Zeitrahmen vereinbart und rechtlich richtig von dem BR abgeschlossen so lange gültig bis ordendlich gekündigt.
Wenn ordendlich gekündigt kann es aber sein, dass die BV noch eine Nachwirkung hat. Das ergibt sich daraus, ob eine Nachwirkung ausgemacht ist, oder ob es sich um eine Erzwingbare (hartes Mistbestimmungsrecht ) handelt, in dem Falle wäre die BV wohl solange gültig, bis eine neue BV abgeschlossen worden ist. Bitte benutz mal die Suchmaschine zu dem Thema der BV.
Alle Angaben natürlich ohne Gewähr...
Erstellt am 18.04.2008 um 13:46 Uhr von w-j-l
Kommenar von Däubler zu § 77, RN 52:
Die BV endet auch nicht bei endgültigem und dauerndem Fortfall des BR, z. B. wegen Absinkens der Zahl der ständig wahlberechtigten AN unter fünf; allerdings wird man den AG für berechtigt ansehen müssen, die BV durch Erklärungen gegenüber den AN zu kündigen.
D.h. freiwillige Vereinbarungen sind weg, mitbestimmungspflichtige wirken für die bestehenden Arbeitsverhältnisse nach (Ansprüche wandern in den Arbeitsvertrag). Hier hat der AN das Problem, dass es keinen BR gibt, mit dem er die Beseitigung von Ansprüchen verhandeln könnte.
Für neue AN muss er die Vereinbarung nicht mehr anwenden.