Erstellt am 17.04.2008 um 22:18 Uhr von alter Fritz
Zum Betriebsarzt nicht, aber nach SGB V Paragraph 275 Abs. 1a Satz 3 über die Krankenkasse zum MDK. Sollten sich darus personelle Maßnahmen durch den AG ergeben, seid ihr natürlich nach 80 Abs. 1 Pkt. 8 BetrVG sowie 92 und 92a BetrVG und Paragraph 102 BetrVG gefordert.
Erstellt am 18.04.2008 um 07:37 Uhr von ratve
Auch der Betriebsarzt unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht! Es könnte aber für den MA durchaus sinnvoll sein mit dem Betriebsarzt zu schauen welche beruflichen Perspektiven für ihn möglich sind. Wie weit er den Betriebsarzt gegenüber dem AG von der Schweigepflicht entbindet ist dann seine Sache.