Erstellt am 14.04.2008 um 09:55 Uhr von Efaienaerbeer
Du gibst dir doch schon selbst die Antwort. Es gilt das Lohnausfallprinzip. War er bereits laut Schichtplan für 16 Stunden eingeteilt, dann sind ihm auch diese 16 Stunden zu bezahlen.
Erstellt am 14.04.2008 um 10:03 Uhr von pit47
Hallo zusammen,
dieses sehe ich aber anders.
Die regelmäßige Arbeitszeit des AN beträgt 3 Std/Tag. Wenn er drei Tage krank ist, bekommt er 9 Stunden vergütet.
Die 7 Stunden braucht er nicht nacharbeiten, er muß nur im Monatsschnitt auf 60 Stunden kommen.
Erstellt am 14.04.2008 um 10:12 Uhr von Efaienaerbeer
@pit47
Er arbeitet unregelmäßig, also ist seine regelmäßige Arbeitszeit nicht "3 Stunden am Tag"., er hat nämlich gerade garkeine regelmäßige Arbeitszeit. War er nicht bereits für eine bestimmte Schicht eingeteilt, dann nimmt man den Durchschnittswert. Wenn aber bereits feststand, dass er an den 3 Tagen für 16 Stunden eingeteilt war, dann ist ja gerade der Lohn für 16 Stunden ausgefallen. Und da das sog. Lohnausfallprinzip gilt, bekommt er auch diese 16 Stunden bezahlt.
Erstellt am 14.04.2008 um 10:32 Uhr von pit47
@Efaienaerbeer,
hier ein Urteil dazu:
"Bei unregelmäßiger Arbeitszeit ist zur Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs ein Vergleichszeitraum von 12 Monaten zugrunde zu legen."
LAG Hamm, Urteil vom 05.09.2007, Az. 18 Sa 372/07, Volltext-ID: 3K161547
Also 60 Stunden im Monat und 3 Stunden am Tag.
Erstellt am 14.04.2008 um 19:50 Uhr von doedag2
Hi,
der AN war noch nie für 3h/Tag eingeteilt. Er arbeitet nur max 3 Tage in der Woche und das jeweils entweder für 4h oder 8h. Wenn dann mal weniger los ist, kann er früher gehen.
Von daher passt dann doch beides, oder? Denn der Vergleichszeitraum der letzten 12 Monate sieht ja so aus (4h/8h).
Und er müsste schon nacharbeiten, denn es fehlen ja 7h auf dem Stundenkonto.
Gruß
Erstellt am 14.04.2008 um 21:08 Uhr von nicoline
>"Bei unregelmäßiger Arbeitszeit ist zur Berechnung des _____Entgeltfortzahlungsanspruchs_____ ein Vergleichszeitraum von 12 Monaten zugrunde zu legen."
LAG Hamm, Urteil vom 05.09.2007, Az. 18 Sa 372/07, Volltext-ID: 3K161547<
Hier geht es um die Höhe des zu zahlenden Entgeltes. Bei unregelmäßiger Arbeitszeit kann es z.B. sein, das in den drei Monaten vor der Krankheit gar nicht, oder extrem wenig gearbeitet wurde, deswegen werden dann die 12 Monate für die Höhe des durchschnittlichen Entgeltes zugrunde gelegt.
>Und er müsste schon nacharbeiten, denn es fehlen ja 7h auf dem Stundenkonto.<
Nacharbeiten muß er gar nichts, denn wenn es eine Vorplanung mit 16 Std gibt, sind diese gutzuschreiben, genauso, wie vorgeplanter FZA während der AU als genommen gilt. Krank ist wie gearbeitet und die 7h fehlen zu Unrecht auf seinem Stundenkonto.
>ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit, _______die durch die Krankheit ausgefallen ist._______<
Erstellt am 15.04.2008 um 07:28 Uhr von doedag2
@ nicoline
Vielen Dank, das hilft weiter.