Erstellt am 13.04.2008 um 12:07 Uhr von pirat
@ Blume
Gewohnheitsrecht ? Meinst du betriebliche Übung???
dann hätten wir noch....
Mitbestimmungsrecht des BR nach § 87 Abs 1 Nr 2 BetrVG
Erstellt am 13.04.2008 um 12:36 Uhr von Blume
Ja.Ich habe erstmal der Leitung einen Brief geschrieben das ich den Dienstplan für den MA für Mai nicht genehmige , da er seit 2004 Mai keinen Nachtdienst mehr gemacht hat. Habe erstmal nur auf das Gewohnheitsrecht gepocht. oder soll ich den § 87 Abs. 1 NR 2 in den Brief mit aufnehmen?
Erstellt am 13.04.2008 um 14:42 Uhr von Frosch
es gibt kein gewohnheitsrecht in dem sinne. bekomme jedesmal krämpfe wenn mein ag das wort benutzt. einzig die angesprochene betriebliche übung hat in etwa was damit zu tun, zieht hier aber glaube ich auch nicht. die mitbestimmung triffts da schon viel eher. andererseits ist §87 Abs 1 Nr 2 wohl eher Kollektivrechtlich zu gebrauchen ist. du kannst nicht die ArbZ jedes einzelnen MA mitbestimmen. Behinderung eines BRMs wäre evtl ne Maßnahme, aber auch zweifelhaft, bei uns arbeiten 4 von 7 BRMs im 3 Schichtbetrieb. Allerdings geht das zu lasten der ruhezeiten. vielleicht geht ja darüber was, der BR muss ja auch bei sitzungen die gesetzlichen Ruhezeiten einhalten,ergo später zur arbeit erscheinen bzw früher gehen. dazu gibts auch urteile mit denen man argumentieren kann
Erstellt am 13.04.2008 um 14:56 Uhr von pirat
@Frosch
....ein Mitglied des BR bzw *alle Mitarbeiter* die jahrelang nur zwei Schichten gemacht haben ...sind mehr als *einer*, gelle?
Erstellt am 13.04.2008 um 15:21 Uhr von peanuts
"der BR muss ja auch bei sitzungen die gesetzlichen Ruhezeiten einhalten,ergo später zur arbeit erscheinen bzw früher gehen. "
Woher nimmst Du denn diese Weisheit? Es gibt kein einziges Urteil, dass ein BR-Tätigkeit unter das ArbZG fällt und ein BR gesetzliche Ruhezeiten einhalten muss!
"ein Mitglied des BR bzw alle Mitarbeiter die jahrelang nur zwei Schichten gemacht haben auf einmal zum Nachtdienst gezwungen werden dürfen. "
Wenn es der Arbeitsvertrag hergibt, kann ein AN nicht darauf vertrauen, dass nicht auch nach Jahren ein Wechsel vom 2 zum 3 Schichtsystem erfolgen kann und darf.
"das ich den Dienstplan für den MA für Mai nicht genehmige , da er seit 2004 Mai keinen Nachtdienst mehr gemacht hat. Habe erstmal nur auf das Gewohnheitsrecht gepocht."
Diese Antwort würde ich als AG müde lächelnd zur Kenntnis nehmen!
"oder soll ich den § 87 Abs. 1 NR 2 in den Brief mit aufnehmen?"
Wo kann/soll ein BR denn sonst anknüpfen? Mehr MBR wirst Du an keiner anderen Stelle finden.
Erstellt am 13.04.2008 um 15:44 Uhr von Frosch
ArbG Lübeck, Urteil vom 07.12.1999, Az.: 6 Ca 2589/99:
"...Im Hinblick auf die um 11.00 Uhr beginnenden Betriebsratssitzungen war es dem Kläger im vorliegenden Fall unzumutbar, die komplette Nachtschicht von 22.00 bis 06.00 Uhr zu arbeiten. Nach Auffassung der Kammer durfte er die Arbeit jeweils um 03.00 Uhr einstellen, um hinreichend ausgeruht an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen.........
Soso, es gibt also keine Urteile??? Nicht nur klugscheißen, auch mal SuFu nutzen
Erstellt am 13.04.2008 um 15:53 Uhr von Frosch
Wobei ich zugeben muss, dass das Gericht klar gemacht hat, dass es sich bei Betriebsratsarbeit nicht um Arbeitszeit im Sinne des ArbZG handelt. Dennoch bestätigt es den Anspruch unter Fortzahlung der Bezüge den Arbeitsplatz zeitiger zu verlassen