Erstellt am 17.10.2019 um 16:31 Uhr von Pjöööng
Nein!
Der Gesetzgeber hätte sich sonst die Worte "auf Grund eines Tarifvertrages" sparen können.
Erstellt am 17.10.2019 um 20:03 Uhr von Krambambuli
Wie bitte? Natürlich kann in einer Betriebsversammlung eine abweichende Regelung zu § 7 erfolgen.
Erstellt am 17.10.2019 um 21:34 Uhr von Pjöööng
Ja Krambambuli! Eine Betriebsverammlung darf auch mal länger dauern...
Erstellt am 18.10.2019 um 04:33 Uhr von Krambambuli
Soweit zu automatischen Wortergänzungen:-(
Gemeint war natürlich Betriebsvereinbarung.
Erstellt am 18.10.2019 um 08:36 Uhr von seehas
Bei Wedde (Kommentar zum Arbeitsrecht) steht eindeutig, dass es eine Regelung im Tarifvertrag braucht, die bestimmte Vorgaben erfüllen muss, um abweichende Regelungen nach § 7 ArbZG in einer Betriebsvereinbarung festzulegen. Gibt es keinen Tarifvertrag entfallen mithin die dort eröffneten Möglichkeiten.
Erstellt am 18.10.2019 um 09:49 Uhr von nicoline
Hmmmm, erklär doch mal einer das:
(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden.
Erstellt am 18.10.2019 um 10:27 Uhr von Pjöööng
Hmmm.... wie sollen tarifvertragliche Regelungen übernommen werden, wenn"kein Tarifvertrag besteht"?
Erstellt am 18.10.2019 um 10:29 Uhr von seehas
Wenn in anderen Unternehmen der gleichen Branche ein Tarifvertrag besteht, dann kann vereinbart werden den Tarifvertrag oder Teile daraus im Unternehmen anzuwenden.
Erstellt am 18.10.2019 um 16:34 Uhr von nicoline
Pjöööng
Erlärungs- und Verstehensversuch:
Nehmen wir mal als Beispiel den TVöD-K. Da wäre der Geltungsbereich also (mindestens) die Krankenhäuser mit öffentlichen Trägern. Auch da gibt es tarifgebundene und nicht tarifgebundene Betriebe.
Ein nicht tarifgebundener Träger eines öffentlichen Krankenhauses könnte also abweichende tarifliche Regelungen aus dem TVöD mittels BV oder DV oder schriftlicher Vereinbarung mit dem AN übernehmen???
Erstellt am 21.10.2019 um 11:07 Uhr von Pjöööng
In diesem Falle würde ich die Frage bejahen.
Erstellt am 21.10.2019 um 15:51 Uhr von nicoline
Erstellt am 21.10.2019 um 15:58 Uhr von Pjöööng