Erstellt am 09.04.2008 um 08:44 Uhr von LupoIII
Im BUG steht ja ausdrücklich "Anspruch" - das heißt, wenn der AG ihr zwei Wochen am Stück (mind. 1 x Jahr) verwehren will, kann sie dagegen angehen.
Es steht aber nirgends was von "Verpflichtung" - also alles klar - sie kann wenn sie will und es betriebsintern klappt.
Erstellt am 09.04.2008 um 08:45 Uhr von pit47
Hallo Kronos,
im § 7 Abs. 2 BUrlG ist von Gewährung die Rede, es müssen also bei einer Beantragung von mehr als 12 Werktagen mindestens 12 Werktage gewährt werden.
Nach meiner Meinung kann ein MA aber auch weniger als 12 Werktage als Urlaub beantragen.
Erstellt am 09.04.2008 um 08:50 Uhr von betriebliche trübung
was ist dann mit dem § 7 abs.2 satz 2 des burlg?
Erstellt am 09.04.2008 um 08:56 Uhr von LupoIII
Hallo trübung,
wie siehst Du das dann BUG § 13 Abs1, Satz 3:
§ 13 Unabdingbarkeit
(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der § 1, § 2 und § 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Erstellt am 09.04.2008 um 09:02 Uhr von Immie
@Lupo
Und was steht da noch?
...die Teilungsvoraussetzungen müssen vorliegen...
Erstellt am 09.04.2008 um 09:04 Uhr von LupoIII
Ja, schon alles klar. Aber wenn der AN es so will und der AG kein Problem damit hat - wo ist dann Euer großes Problem??
Etwas Pragmatismus kann bei aller Gesetzeslage ja nun auch nicht schaden - oder etwa doch??
Erstellt am 09.04.2008 um 09:15 Uhr von w-j-l
Wenn der AG kein Problem damit hat..... dann wird sich auch niemand dagegen wehren, den Urlaub aufzuteilen.
Das BUrG hat aber auch den Schutzzweck, und der § 7 (2) Satz2 ist aus gutem Grund von der Tariföffnung ausgenommen.
Andererseits hat der AG auch eine Fürsorgepflicht gegenüber dem AN, die Regelungen des Gesetzes einzuhalten, und dem AN eine zur Erholung ausreichend lange, zusammenhängende Zeit zu gewähren, und gewähren ist hier nicht so zu verstehen, dass der AN einen uneingeschränkten Anspruch hat, dass Teilungswünsche unter die Grenzen des § 7(2) berücksichtigt werden. Beide Parteien sind dem Rechtsgrundsatz der Unteilbarkeit des Urlaubs verpflichtet.
Das heißt, im Zweifelsfall kann der AG tatsächlich die Teilung des Urlaubs unter die Grenzen des § 7(2) Satz 2 verweigern.
Erstellt am 09.04.2008 um 09:26 Uhr von Immie
@Lupo
Gar kein Problem.
Wenn der AG Gesetze "pragmatich" auslegt und/oder ganz missachtet,
schreien alle auf.
Kronos möchte wissen wie es das Gesetz vorsieht.
Warum er sich Gedanken macht, wenn doch scheinbar alle glücklich und zufrieden sind...ist eine andere Frage.
Zumal die Prüfung ob die Teilungsvoraussetzungen gegeben sind Sache des AG ist.
Erstellt am 09.04.2008 um 09:34 Uhr von w-j-l
Immi,
sag doch mal, wo Kronos geschrieben hat, dass der AG einverstanden sei?
Ich kann nur erkennen, dass er sich über die Rechtslage erkundigt hat.
Wenn es um stark belastende Arbeit geht, dann kann es durchaus gerechtfertigt sein, dass der BR seinen Pflichten nach § 80 (1) Nr.1 BetrVG nachkommt, und die Vorschriften des BUrlG, die ja einen erkannbaren Schutzzweck haben, durchzusetzen versucht, bzw. den AG auf seine Fürsorgepflicht hinweist.
Genauso kann es sein, dass der AG in solchen Fällen Toleranz (=Teilung unter 2 Wochen) nur nach Nase zeigt, und hier wäre dann § 75 BetrVG einschlägig. Wenn der BR hier dann aber auf Gleichbehandlung drängt, dann bitte im Rahmen des Schutzzweckes des BUrlG!
Erstellt am 09.04.2008 um 09:49 Uhr von Immie
@w-j-l
Genau,er hat sich über die Rechtsgrundlage erkundigt,da hast du Recht.
Sehe ich auch so.
Scheinbar habe ich dann den letzten Satz falsch verstanden.
Wenn dann die Kollegin will,und der AG nicht...
Wenn die Kollegin will,und der AG auch...
Ich denke er wird wissen was zu tun ist.
Erstellt am 09.04.2008 um 11:22 Uhr von kaiOS
Hallo,
ein interessantes Thema. Selbst wenn sich alle Beteiligten einig sind, so könnte es später schwierig werden, falls sie sich nicht mehr einig sind, z.B. nach einer Kündigung. Jedenfalls sieht es so der Erfurter Kommentar.
"In der Praxis wird § 7 II regelmäßig missachtet und der Urlaub – auch ohne Vorliegen der in S. 1 genannten Gründe – in kleineren Einheiten gewährt, im Einzelfall sogar nur an einzelnen Tagen. Die Handhabung ist mit dem G nicht zu vereinbaren, auch nicht angesichts der Regelung des § 13 I 3, und führt dazu, dass der Urlaub des AN nicht ordnungsgemäß erfüllt wird. Er könnte noch einmal verlangt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe iSd. § 7 II 1 vorliegen und eine Aufteilung überhaupt in Betracht kommt. Soweit unter diesen Voraussetzungen der gesamte Urlaub in kleinen Einheiten erteilt wird, liegt keine ordnungsgemäße Erfüllung für den mindestens zusammenhängend zu gewährenden Urlaub von 12 Werktagen vor. Das gilt auch, wenn der AN sich mit dieser Art von Leistung einverstanden erklärt (BAG 29. 7. 1965 AP BUrlG § 7 Nr. 1). Hins. des zwölf Werktage überschießenden Urlaubs gilt dasselbe, wenn der AG von sich aus den Urlaub in einzelnen Tagen gewährt. Eine entspr. Vereinbarung der Parteien ist für den weiteren Urlaub jedoch möglich, so dass insoweit wirksam erfüllt würde."
BUrlG § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs Dörner Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Auflage 2008 Rn 24-25
Gruss,
Kai
Erstellt am 09.04.2008 um 21:13 Uhr von paula
Wenn man den Erfurter hier ernst nimmt (was man stets tun sollte) so wäre der AG eigentlich wahnsinnig wenn er ohne dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BUrlG vorliegt Urlaub gewähren würde. Wenn man dann noch den Vorlagebeschluss des LAG Düsseldorf an den EuGH zum Thema Verfall von Urlaubsansprüchen betrachtet tickt da eine Bombe für den AG