Erstellt am 02.04.2008 um 07:38 Uhr von Mona-Lisa
@Ratsche,
weiss das euer RA auch????
Erstellt am 02.04.2008 um 07:53 Uhr von pirat
@Ratsche,
§ 80 Abs. 1 BetrVG ....entspannt euch!
zum entspannen.....
http://www.arbeitsrecht.de/arbeitsrecht/newsletter/archiv/2006/nl_0706_26454338.php
Erstellt am 02.04.2008 um 08:01 Uhr von Frank B
Da freut sich euer Chef, wenn ihr so´n tollen stellv. BRV habt!
Vorausgestzt ihr habt einen ordentlichen Beschluss gefasst, wird sich der Anwalt schon das Geld von eurem Chef holen.
Erstellt am 02.04.2008 um 12:56 Uhr von Der alte Heini
Und wenn kein ordentlicher Beschluss gefasst wurde,
kann ein noch nachträglich ordentlich gefasster Beschluss,
den Mangel heilen.
Erstellt am 02.04.2008 um 14:52 Uhr von Efaienaerbeer
Rechtliche Beratung zu einer BV kann einerseits Sachverständigentätigkeit nach § 80 Abs. 3 BetrVG sein, so dass ihr nicht ohne Zustimmung des Arbeitgebers zum Anwalt könnt. Gibt er sie nicht, obwohl die sachverständige Beratung notwendig ist, müßt ihr erst auf Zustimmung klagen, bevor ihr den sachverständigen dann in der Sache hinzuziehen könnt. Fehlt die vorherige Zustimmung, dann muss der Arbeitgeber den Sachverständigen nicht bezahlen - selbst, wenn die Beratung notwenig ist.
Sachverständigentätigkeit beschließt ihr, wenn ihr in der BR-Sitzung soetwas wie "...beschließt, die Rechtslage durch die Hinzuziehung von RA xy zu klären."
Heilung ist nicht möglich die Sachverständigentätigkeit ist ja schon vorbei.
Rechtliche Beratung zu einer BV kann aber auch eine nach § 40 BetrVG zu vergütende Verfahrensbevollmächtigung sein. Dann ist keine vorherige Zustimmung notwendig und die Vergütungspflich des Arbeitgebers hängt nur an der Frage, ob die Beauftragung notwendig war. Dann müßte euer Beschluss ca. so lauten: "beschließt, ein Verfahren zur Unterlassung der Verletzungen gegen die BV Arbeitszeit durchzuführen und damit RA xy zu beauftragen." In dem Vorfeldgespräch vor der Klage kann der RA dann aber zu dem Schluss kommen, dass die Erfolgsaussichten schlecht sind und ihr zieht daraufhin den Auftrag zurück. Eure rechtliche beratung habt ihr dann ja indirekt auch bekommen, aber ihr seit im § 40 BetrVG drin.
Fragt mal den Rechtsanwalt, ob er euch die Gebühr erläßt, falls ihr es falsch gemacht habt. Dafür fragt ihr ihn dann beim nächsten mal vorher, wie ihr das rechtssicher in der Tagesordnung und im Beschluss formulieren müßt, so dass er am nächsten Auftrag verdient.
Erstellt am 03.04.2008 um 14:41 Uhr von Der alte Heini
Ratsche
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