Hallo Forum,

wir erstellen gerade eine Betriebsvereinbarung zur Urlaubsplanung. In dieser wollen wir auch eine Regelung zum Einspruchsverfahren verankern. Nach unseren Vorstellungen sollen sich Mitarbeiter, die mit einer Entscheidung zu ihrem Urlaubsantrag nicht einverstanden sind, innerhalb von 14 Tagen nach der Entscheidung schriftlich entweder an die Personalabteilung oder an den Betriebsrat wenden. Anschließend soll eine paritätisch besetzte Kommission aus Personalabteilung und Betriebsrat über den Einspruch entscheiden.

Soweit unsere Idee. Nun habe ich heute von unserem Geschäftsführer unseren ersten BV-Entwurf mit seinen Kommentaren zurück bekommen. Und neben vielen anderen Randnotizen (Tenor: "Das sind ja völlig überzogene Forderungen!") hat er unsere Idee mit der Kommission gestrichen und ersetzt durch: "...Über den Einspruch hat der Geschäftsführer zu entscheiden. ..."

Meine Frage dazu: können wir mit Verweis auf §87 Abs.1 Nr. 5 BetrVG verlangen, an der Entscheidung über den Einspruch beteiligt zu werden, oder fällt das unter sein Direktionsrecht o.ä.?

Schonmal im Voraus vielen Dank für Eure Antworten!

Gruß
khel