Erstellt am 27.03.2008 um 12:32 Uhr von betriebliche trübung
§ 3 ArbG (Arbeitszeit der Arbeitnehmer)
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
darüber hinaus gelten arbeitsvertrag, betriebsvereinbarung, tarifvertrag, solange diese den arbeitnehmer besser stellen.
zumindest der abbau der stunden sollte in einer betriebsvereinbarung geregelt werden, falls noch nicht geschehen.
in zwischenzeit könntet ihr dem arbeitgeber aufgeben, sich an den dienstplan zu halten (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 betrvg, eskalation siehe absatz 2 eben da) und überstunden solange ablehnen, bis die arbeitnehmerInnen ihre stunden abbauen dürfen.
Erstellt am 27.03.2008 um 14:48 Uhr von Kölner
@betriebliche Trübung
Demnach kann ein AG seine AN vom 01.01.-15.06. (rund 24 Wochen) jeweils an 4 Tagen 10 Stunden und auch am 5. Tag (mindestens) nochmals 8 Stunden arbeiten lässt (=48 Stunden).
Erstellt am 27.03.2008 um 16:13 Uhr von Der alte Heini
betriebliche trübung
nur aufgrund eines Arbeitsvertrag dürfen keine Arbeitszeiten
über die in § 3 ArbzG genannten Zeiten vereinbart werden.
Das Regelungen aus TV und BV nur gelten
solange sie besser stellen ist eindeutig falsch.
Erstellt am 27.03.2008 um 17:58 Uhr von nicoline
@ der Berater
>Wieviel Stunden dürfen denn maximal pro Woche gearbeitet werden?<
§ 3 ArbG (Arbeitszeit der Arbeitnehmer) Die WERKTÄGLICHE Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Man muß den Text richtig lesen: WERKTÄGLICH bedeutet MONTAG bis SAMSTAG = 6 TAGE. Der AG kann einen MA also maximal 6x8 = 48 STD bzw. sogar 6x10 = 60 STD in der Woche arbeiten lassen. 10 STD täglich an 6 Tagen kann er sogar über einen Zeitraum von 12 Wochen arbeiten lassen, wenn in den darauffolgenden 12 Wochen täglich nur 6 STD gearbeitet wird, weil so im Zeitraum von 24 Wochen IM DURCHSCHNITT eine Arbeitszeit von 8 STD WERKTÄGLICH nicht überschritten wird. Bevor jetzt alle EXPERTEN aufschreien, ich rede nur davon, was GESETZLICH erlaubt ist.
>es gibt aber Mitarbeiter bei denen sind massig Stunden zusammengekommen. Diese MA wollten im April dann jetzt einige Stunden abbummeln dies wurde aber abgelehnt.<
Ihr habt, zusätzlich zu den hier schon erwähnten, die Möglichkeit, die AZ Aufzeichnungen auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen, also nicht mehr als 8 STD im Durchschnitt innerhalb von 24 Wochen. Sind diese Vorgaben nicht eingehalten, kündigt an, die Aufsichtsbehörde einzuschalten, wenn die MA nicht augenblicklich anfangen können, die Mehrarbeitsstunden abzubauen.
Erstellt am 27.03.2008 um 21:45 Uhr von betriebliche trübung
@kölner+dah: jungs, ich versteh euch nicht. ich habe nur aufgrund des § 3 arbzg das maximum per gesetz dargestellt. eventuell kann sich doch ein geringeres stundenaufkommen für die arbeitnehmer durch av, bv oder tv ergeben, oder? was ist daran falsch?
Erstellt am 27.03.2008 um 23:33 Uhr von Der alte Heini
der Berater
Gibt es einen gültigen Tarifvertrag ?
Erstellt am 28.03.2008 um 06:34 Uhr von pirat
Ahoi, liebliche Trübung
....@kölner+dah: jungs, ich versteh euch nicht...ähh...ich auch nicht! *grübel*
ich bin zwar nicht der * GOSSE FRAUENVERSTEHER*, in diesem Fall aber verstehe ich die * Jungs* genau so wenig! Ich kann deine Frage durchaus nachvollziehen! .-)
Eventuell bekommen wir ja Aufkärung.... wäre nett!
Erstellt am 28.03.2008 um 09:45 Uhr von der Berater
Hallo zusammen,
Danke für die Antworten, besonderen Dank an Nicoline Ihr Post hat am meisten geholfen. Ich werde dann jetzt mal gucken ob die MA wirklich über dem Durchschnitt sind.
Wenn sich noch Unklarheiten ergeben melde ich mich!
Dankeschön