In einer neuen BV soll es folgende Formulierung geben:
Aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (bzw. auf Wunsch des Mitarbeiters in Absprache mit seinem Vorgesetzten und nach Zustimmung des Betriebsrates) kann die Arbeitszeit in Einzelfällen auf 6 Tage in der Woche verteilt werden.
Gibt es rechtliche Unterschiede in den Formulierungen " dringenden betrieblichen Gründen" und "drigenden betrieblichen Erfordernissen"?
Wenn ja, welche sind das?
Gruß
Franz-Josef
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