Hallo an das Forum

In einer neuen BV soll es folgende Formulierung geben:

Aus dringenden betrieblichen Erfordernissen (bzw. auf Wunsch des Mitarbeiters in Absprache mit seinem Vorgesetzten und nach Zustimmung des Betriebsrates) kann die Arbeitszeit in Einzelfällen auf 6 Tage in der Woche verteilt werden.

Gibt es rechtliche Unterschiede in den Formulierungen " dringenden betrieblichen Gründen" und "drigenden betrieblichen Erfordernissen"?

Wenn ja, welche sind das?

Gruß
Franz-Josef