Erstellt am 11.03.2008 um 18:46 Uhr von Lotte
micsab,
vielleicht hilft ein ernstes Gespräch? Oder Grundlagenschulungen? Oder als letzter Schritt der § 23 BetrVG? Dazu braucht es aber gravierende Pflichtverletzungen. Schaut mal in den Däubler oder in den Fitting
Erstellt am 12.03.2008 um 02:34 Uhr von ari
Fragt Ihn doch mal, warum er im BR ist. Ansonsten kann ich nur Lotte beipflichten und §23 BetrVG zittieren
Erstellt am 12.03.2008 um 12:59 Uhr von Der alte Heini
Es ist sehr schwierig bei genannten Sachverhalt den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat gem. §23 Abs.1 BetrVG zu betreiben.
Fehlt das Betriebsratsmitglied häufig ohne ordentliche Begründung, sollte der BR in einem Amtsenthebungsverfahren immer zusätzlich darlegen, dass durch das Verhalten des Kollegen die Betriebsratsarbeit stark beeinträchtigt wird. Dieser Nachweis ist aber nicht so einfach zu erbringen.