Erstellt am 11.03.2008 um 11:08 Uhr von Der-Orion
Hi Angeln,
melde Dich einfach bei der Berufsgenossenschaft, die werden Dir weiterhelfen. Davon abgesehen, bekommt der BR immer eine Durchschrift von der BG über solche Unfallermittlungen. Je nachdem in welchem Bundesland Du ansässig bist, ist ein kurzer Anruf beim Amt für Arbeitsschutz (auch Bezirksregierung oder Gewerbeaufsichtsamt) sehr hilfreich, um an Infos zu kommen.
Gruss
Der-Orion
Erstellt am 11.03.2008 um 11:20 Uhr von Werner
Hallo angeln,
erstmal das:Der §80 BetrVG verpflichtet euch da was zu tun!
Jetzt das:
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bezeichnet die Pflicht, zum Wohlergehen der Mitarbeiter Sorge zu tragen.
In Deutschland ergibt sich die Fürsorgepflicht aus §§ 241 Abs. 2, 617-619 BGB als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, die aus weiteren Gesetzen ergänzt wird (z.B. Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für den Handlungsgehilfen, § 62 HGB). Der Arbeitgeber ist danach gehalten, Arbeitsbedingungen zu schaffen, die jeden Beschäftigten vor Gefahren für Leib, Leben und Gesundheit schützen. Hierzu bestehen bereits eine Reihe von gesetzlichen Schutzvorschriften, etwa
 die Arbeitsstättenverordnung
 das Arbeitsschutzgesetz
 das Arbeitssicherheitsgesetz
Der Arbeitgeber hat sich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch um den Schutz anderer Rechtsgüter des Arbeitnehmers (wie Ehre, Eigentum, Gleichbehandlung oder Probleme aus Sprachschwierigkeiten ausländischer Arbeitnehmer) zu kümmern.
Unabdingbar besteht eine Fürsorgepflicht des Dienstherrn für erkrankte Hausangestellte in § 617 BGB. Die Fürsorgepflicht erstreckt sich zudem auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Bestimmungen, besonders zur ordnungsgemäßen Entrichtung von Sozialabgaben.
Dann das:
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) enthält die wesentlichen Regelungen über die betriebliche Arbeitsschutzorganisation. Der Arbeitgeber hat nach dem ASiG Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen und in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschussausschuss zu bilden.
Die Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sollen den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung unterstützen. Damit soll erreicht werden, dass
*das Arbeitsschutzrecht und die Unfallverhütungsvorschriften den besonderen betrieblichen Verhältnissen entsprechend angewandt werden,
*gesicherte arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Erkenntnisse zur Verbesserung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung verwirklicht werden können und
*die Arbeitsschutzmaßnahmen und Unfallverhütungsmaßnahmen einen möglichst hohen Wirkungsgrad erzielen (§ 1 ASiG).
Das ASiG enthält insbesondere Regelungen über
*die Bestellung, Aufgaben und erforderliche Qualifikation von Betriebsärzten (§§ 2-4 ASiG),
*die Bestellung, Aufgaben und erforderliche Qualifikation von Fachkräften für Arbeitssicherheit (§ 5-7 ASiG),
*die Zusammenarbeit der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit dem Betriebsrat und untereinander (§§ 9 und 10 ASiG),
*die Bildung und die Aufgaben des Arbeitsschutzausschusses (§ 11 ASiG) sowie
*behördliche Kontrollrechte (§§ 12 und 13 ASiG) und über
*die Möglichkeit der Inanspruchnahme von überbetrieblichen Diensten (§ 19 ASiG).
Das ASiG ist ein Rahmengesetz (vgl. §§ 14 und 15 ASiG). Der durch das ASiG gesteckte Rahmen wird insoweit durch weitere Vorschriften, insbesondere durch die "Unfallverhütungsvorschriften Betriebsärzte" und die "Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit" ausgefüllt.