Erstellt am 10.03.2008 um 15:39 Uhr von Hesse8a
Hallo,
ich versuch`s mal mit einer Antwort!
Keine Ahnung ob`s wirklich hilft!!
Aufbewahrung
Eine Aufbewahrungsfrist ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Grundsätzlich gilt, dass Unterlagen des Betriebsrats so lange aufbewahrt werden müssen, wie sie von rechtlicher Bedeutung sind. Wenn die Amtszeit eines Betriebsrats endet, werden die Unterlagen ggf. an das nachfolgende Gremium übergeben.
Die Unterlagen – und eben auch Protokolle – sind Eigentum der Institution ”Betriebsrat”, nicht der Personen, die dem Gremium angehören. Daher ist es nicht zulässig (und erfüllt u. U. sogar den Tatbestand der Urkundenunterdrückung gem. § 274 StGB), die Unterlagen und eben auch Protokolle, die Themen behandeln, die noch relevant sind, zu vernichten, wenn die Amtszeit eines Betriebsrats abläuft.
Ansonsten kann man § 257 des Handelsgesetzbuches (HGB) als Maßstab nehmen, in dem es heißt, dass “Organisationsunterlagen” zehn Jahre lang aufzubewahren sind.
Erstellt am 10.03.2008 um 18:18 Uhr von Der alte Heini
alfons b
Die Unterlagen des Betriebsrats gehören nicht einer Person sondern dem BR.
Somit sind dem amtierenden BR die Unterlagen auszuhändigen. Einen alten Betriebsrat gibt es nicht, so etwas ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Dem Kollegen mit Fristsetzung schriftlich auffordern die Unterlagen des Betriebsrats herauszugeben. Geschieht dies nicht, sollte der BR einen entsprechenden Beschluss fassen und die Unterlagen mit Hilfe des Arbeitsgerichts einfordern.
Dies dürfte sogar in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mögliche sein, wenn die Arbeit des BR dadurch erheblich behindert wird.
Erstellt am 10.03.2008 um 18:21 Uhr von Kölner
@alfons b
...und dann gleich noch die Urkundenunterdrückung androhen lassen.