Erstellt am 07.03.2008 um 20:50 Uhr von pirat
@ Meise_7777
noch nicht lange im Amt, oder?
*krank* heißt nicht immer *amtsunfähig*!
hier ein paar Spielregeln......
http://www.rhetorik-kommunikation.de/utaneu_engl/downloads/SitzungenAIB6-02.pdf
Erstellt am 07.03.2008 um 20:59 Uhr von Mona-Lisa
@Meise_7777,
dazu brauchst du eigentlich kein Urteil, der § 25 BetrVG sagt klar aus, wann ein Ersatzmitglied zu laden ist!
@pirat,
hast ja nicht Unrecht! :-))
Erstellt am 07.03.2008 um 21:18 Uhr von pirat
@Mona-Lisa
Danke, meine *Geheimnisvolle Schöne* ich seh´ dein Lächeln .-)
Erstellt am 07.03.2008 um 22:49 Uhr von peanuts
Toller Link... trägt doch sehr zur Beantwortung der Frage bei!
Immerhin kann man jetzt erahnen, wie in einer Sitzung mit anwesenden, aber AU geschriebenen BRM kommuniziert werden kann!
"dazu brauchst du eigentlich kein Urteil, der § 25 BetrVG sagt klar aus, wann ein Ersatzmitglied zu laden ist!"
Um die Ladung eines Ersatzmitglieds scheint es eher nicht zu gehen...
"Sind die Beschlüsse gültig oder ungültig?"
Nehme an, dass dieses BRM anwesend war, als diese Beschlüsse gefasst wurden! Die AU wirkt sich nicht auf eine gültige Beschlussfassung aus.
Erstellt am 07.03.2008 um 23:22 Uhr von pirat
Oh, Nuss
wenn wir dich nicht hätten......hätten wir was anderes zu knacken.
....Nehme an, dass diese BRM anwesend war.... *Vermutungsmodus* cool!
Erstellt am 08.03.2008 um 19:46 Uhr von Der alte Heini
Meise_7777
Ist ein Betriebsratsmitglied krank, gilt es als zeitweilig verhindert.
Bei zeitweiliger Verhinderung eines BR Mitgl. ist immer ein Ersatzmitglied einzuladen, soweit denn ein Ers.Mitgl. vorhanden ist.
Möchte ein zeitweilig verhindertes Betriebsratsmitglied, trotz seiner Verhinderung eingeladen werden, so hat es den BR Vorsitzenden zu informieren, so dass Dieser entsprechend einladen kann.
Wurde zu Sitzungen nicht ordentlich eingeladen,
dürften Beschlüsse anfechtbar sein.
Erstellt am 08.03.2008 um 20:12 Uhr von pirat
@ Hein,
zur Ergänzung so nebenbei, als Info, für alle Fälle!
Waschbär sei dank.... .-)
Bei Krankheit können Sie trotzdem an der Betriebsratssitzung teilnehmen
Wenn es Ihre Gesundheit zulässt, können Sie auch bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit an der Betriebsratssitzung teilnehmen. Der Arbeitgeber darf aus der Teilnahme nicht einfach folgern, dass das teilnehmende Mitglied dann ja auch seine Arbeit verrichten könnte. So ist nach einhelliger Richtermeinung beispielsweise die Teilnahme an einer 2-stündigen
Betriebsratssitzung nicht mit den Belastungen einer Vollzeitbeschäftigung vergleichbar. Auch eine Verzögerung der Genesung darf der Arbeitgeber hier nicht unterstellen. So beispielsweise das Arbeitsgericht Frankfurt/Main in seinem Urteil vom 27.1.2004, Az. 15 Ca 5387/03
Antwort 2 Erstellt am 27.02.2008 - 16:21 Uhr von waschbär 88376
Erstellt am 09.03.2008 um 16:08 Uhr von gaudimax
Beschlussfähig seit ihr wenn die helfte der BR-Mitglieder + 1 anwesend sind! also ob krank, urlaub auf dienstreise oder was anderes, ihr seit beschlussfähig und der beschluss gilt, wenn die anzahl stimmt. Und:
"Bei Krankheit können Sie trotzdem an der Betriebsratssitzung teilnehmen. Wenn es Ihre Gesundheit zulässt, können Sie auch bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit an der Betriebsratssitzung teilnehmen"
stimmt auch!
Also somit viel spass bei der arbeit und schön weiter machen...