Erstellt am 04.03.2008 um 22:35 Uhr von nicoline
@ peggel n
§ 87 Abs. 1
Der BETRIEBSRAT hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
10.Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
der BETRIEBSRAT, nicht die MA, hat außerdem das Recht auf Einblick in die Bruttolohnlisten:
In größeren Betrieben ist der Betriebsausschuss dazu befugt nach § 80 Abs. 2 Satz 2 BetrVG Einblick in die Bruttolohn- und Gehaltslisten zu nehmen. In kleineren Betrieben, die keinen Betriebsausschuss haben, kann dies der Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes Betriebsratsmitglied übernehmen. Einblick bedeutet nur Vorlage zur Einsicht. Sie haben keinen Anspruch auf Aushändigung der Listen. Streng genommen dürfen Sie die Listen auch nicht fotokopieren oder abschreiben, sondern nur entsprechende Notizen machen. Diese Feinheiten kennen allerdings viele Arbeitgeber nicht – zu Ihrem Vorteil.
Achtung: Ungleichbehandlung von Frauen
Im Durchschnitt verdienen Frauen immer noch weniger als Männer – trotz gleicher Arbeit. Daher sollten Sie beim Einblick in die Lohnlisten vor allem auf die geschlechtsbezogene Gleichbehandlung achten. Zu diesem Zweck können Sie auch eine geschlechtsbezogene Aufstellung der Löhne verlangen. Ihr Einsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Bruttolohn- und Gehaltslisten aller im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer. Es kann unabhängig von der Zustimmung der betroffenen Kollegen und sogar gegen deren ausdrücklichen Willen wahrgenommen werden. Für die Gehälter der leitenden Angestellten gilt dies nicht, weil Sie für diese Kollegen nicht zuständig sind.
Sämtliche Lohnbestandteile müssen offengelegt werden
Das Einsichtsrecht besteht hinsichtlich sämtlicher Lohnbestandteile. Die Bruttoentgelte sind nach ihren einzelnen Bestandteilen aufzuschlüsseln, also beispielsweise nach
• Grundlohn,
• Zulagen,
• Prämien,
• Gratifikationen und
• anderen Sondervergütungen.
Arbeitgeber muss Sie aufklären
Sind die Lohn- und Gehaltslisten aus sich heraus nicht verständlich, muss der Arbeitgeber Ihnen die notwendigen Erläuterungen geben. Darauf sollten Sie unbedingt bestehen. Ansonsten tappen Sie im Dunkeln und können das betriebliche Lohngefüge nicht richtig beurteilen.
Quelle: E-Letter Betriebsrat online
Erstellt am 05.03.2008 um 07:24 Uhr von peggel n
@ nicoline,
vielen Dank für die ausführliche Information.
Eins ist mir noch immer unklar.
Es gibt ja noch die Leitenden Angestellten & die Geschäftsführung, die wollen ja nicht, dass jeder weiss was sie bekommen, ich glaube auch gelesen zu haben, dass der Betriebsrat da kein Anrecht darauf hat dies zu erfragen. Deshalb würde ich gerne wissen ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat und/oder der Belegschaft die Gesamtsumme der zu verteilenten Prämie nennen muss. Oder genügt es, wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat mitteilt: Arbeitnehmer(AN) A bekommt 250 €; AN B bekommt 400 €; AN C bekommt 100 € usw.
Unser Arbeitgeber meint, er sei nicht verpflichtet die Gesamtsumme der zu verteilenden Prämie zu nennen, denn daraus liese sich ja ableiten was Leitendene Angestellte & der Geschäftsführer an Prämie erhalten.
Wäre toll, wenn Ihr mir dazu etwas sagen könntet.
Viele Grüße,
peggel n