wir sind ein Unternehmen mit Gleitzeitregelung, d.h. der Arbeitnehmer kann seine Anwesenheitszeiten im Unternhemen relativ flexibel gestalten. In der Betriebsvereinbarung ist eine fpr Montag bis Donnerstag eine Kernzeit zwischen 09.00 - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 Uhr festgelegt. Für freitags latuet die Regelung: Kernzeit von 09.00 - 13.0 Uhr. In der Betriebsvereinbarung steht des weiteren: Gleitzeit ist von 07.30 - 09.00 Uhr, von 12.00 - 13.30 Uhr und von 16.00 - 18.00 Uhr, für Freitags abweichend von 07.30 uhr bis 09.00 Uhr und von 13.00 Uhr - 18.00 Uhr. Tritt die Notwendigkeit ein, dass der Arbeitnehmer auch außerhalb dieser Gleitzeit arbeitet (z.B. nach 18.00 Uhr), müssen diese Zeiten vorab angeordnet und durch den Betriebsrat genehmigt werden. Ist die Genehmigung erteilt, werden die geleisteten Stunden dem Zeitkonto gutgeschrieben.

Nunmehr wurden einer Kollegin, die mehrmals nach 18.00 Uhr gearbeitet hat, diese Stunden aber nicht anerkannt, das heisst Sie wurden bei der Zeiterfassungsuhr zwar erfasst, aber dem Zeitkonto nicht gutgeschrieben. Als die Kollegin um Anerkennung dieser mehrheitlich auf Anweisung geleiseten Arbeitsstunden und um entsprechende Aufstockung ihres Guthabens bat, wurde dies vom Arbeitgeber mit der Begründung abgelehnt, dass in ihrem Arbeitsvertrag folgende Klausel enthlaten ist: "Für Stunden, die außerhalb der wöchentlichen Gleitzeit geleistet wurden, besteht kein Anspruch auf Verfütung". Der Vollständigkeit halber so noch erwähnt dass integraler Bestandteil des Arbeitsvertrages auch die o.g. Betriebsvereinbarung ist.

1. Frage ist eine solche Klausel in einem Arbeitsvertrag zulässig?

2. Frage: Ist in einem Arbeitsvertrag eine Klausel zulässig, die besagt, dass geleistete Überstunden durch die monatlichen Gehaltszahlungen abgegolten sind?

Ich bin gespannt auf die Antworten und verbleibe mit kollegialen Grüßen

Betriebsrätin A.S.