Erstellt am 29.02.2008 um 11:50 Uhr von Regenwetter
Hallo Tanne,
Anhörungen wie z.B. die Kündigung, um die es aktuelle bei Euch geht, darf doch auch nur der / die BRV oder dessen Stellvertretung entgegen nehmen. Alle anderen BR-Mitgleider sind nicht für den Empfang berechtigt. D.h. für den AG, er muss mit seiner Anhörung warten, bis der / die BRV oder die Stellvertretung wieder da sind. Somit stellt sich die Frage, wer zu Sitzung einlädt nicht mehr.
Gruß
Erstellt am 29.02.2008 um 11:52 Uhr von Tanne
Danke für die schnelle info
Erstellt am 29.02.2008 um 11:58 Uhr von Werner
Absolutes Veto, leider ist es nicht so!
Zu § 26 RN 15 letzter Satz Siebert/Becker: BetrVG, 11. Auflage 2007
Jedem Betriebsrat gegenüber Erklärungen abgeben kann der Arbeitgeber nur dann, wenn der Betriebsrat für die Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertreters keine Vorsorge getroffen hat.
Erstellt am 01.03.2008 um 09:33 Uhr von Kölner
@Tanne
Im Zweifel muss sich mal ein BRM den Mut fassen und die restlichen Kollegen einladen. "Selbstzusammentrittsrecht" wird das auch genannt.
@Regenwetter
Stell Dir vor, eine Kündigung hinge von dem Gesundheitszustand eines BRV ab - Du glaubst gar nicht wie viele BRV zu Hause blieben!
Erstellt am 01.03.2008 um 09:49 Uhr von Lotte
Tanne,
Für das nächste Mal solltet Ihr Vorsorge treffen und einen Beschluss fassen, wer im Falle der Verhinderung beider Vorsitzender den BR nach außen vertritt. Bei uns gibt es eine richtige Liste. Je nach Größe des BR kann diese länger oder kürzer sein. ;-)
Kölner,
ist das rechtlich auch dann noch gedeckt, wenn der Widerspruch nicht vom BRV unterschrieben ist?
Erstellt am 01.03.2008 um 19:46 Uhr von Immie
Man nutzt das Selbstzusammentrittsrecht,wählt den Stellvertreter vom Stellvertreter,
formuliert den Wiederspruch und dann dürfte es doch kein Problem mit der Unterschrift geben...oder?