Erstellt am 29.02.2008 um 08:57 Uhr von Werner
Moin wüterich,
ja, Du kannst einen zusätzlichen TOP beantragen.
Die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte in der Sitzung ist nur möglich, wenn alle Betriebsratsmitglieder anwesend und alle mit der Aufnahme einverstanden sind.
Erstellt am 29.02.2008 um 09:03 Uhr von andii66
@wüterich
Alle Gremiumsmitglieder müssen anwesend und einverstanden sein. Beschlussfassung bitte NICHT unter ''Verschiedenes''.
Du hast doch eine Einladung bekommen. Dort hättest du doch die Ergänzung der Tagesordnung VORHER beantragen können.
Gruß Andi66
Erstellt am 29.02.2008 um 10:06 Uhr von betriebsrat
@werner,andii
bitte eine Quellenangabe zu den Anworten bitte.
mfg
Erstellt am 29.02.2008 um 10:53 Uhr von Werner
Jawollja Chef-betriebsrat,
RN13 letzter Satz der Kommentierung des §en 29 Siebert/Becker: BetrVG, 11. Auflage 2007
Erstellt am 29.02.2008 um 10:57 Uhr von Mona-Lisa
@Werner,
hoffentlich hast du auch während des Antwortschreiben's die Hacken vorschriftsmässig zusammengeschlagen! ;-))
@betriebsrat,
kann es sein, dass du ein BetrVG noch gar nie so genau unter die Lupe genommen hast?
Erstellt am 29.02.2008 um 11:02 Uhr von Werner
@ Mona-Lisa,
hab ich , Mam Käpten Man.
Wer lange genug beim BR ist muß das können ;-)))))))))
Erstellt am 29.02.2008 um 11:20 Uhr von andi66
@wüterich
Ergänzung zur Erweiterung der TOPs
es reicht wenn kein BR-Mitglied der Behandlung des neuen TOPs widerspricht.
Fitting § 29 RN 48
@betriebsrat
Ich gelobe es niiieee wieder zu tun
@all
wünsch Euch ein schönes Wochenende
Gruß andi66
Erstellt am 29.02.2008 um 12:06 Uhr von H.M
Hallo,
Ein Tip: Fitting §29, Rn 48, 23.Auflage!!!
Mehrheitsbeschluss ist ausreichend!
H.M
Erstellt am 29.02.2008 um 13:36 Uhr von Der alte Heini
2 Kommentare,
3 Meinungen.
Das zu den Auszügen von Kommentaren die
hier ständig genannt oder zitiert werden.
andi66
schmeiße dein Fitting weg, die Aussage ist eindeutig falsch!!
H.M
auch Du solltest deinen Fitting entsorgen, deine Aussage ist auch falsch!!
wüterich
nachstehendes dürfte eindeutig weiterhelfen:
Auszug aus der Begründung
BAG, Urteil vom 24. 5. 2006 - 7 AZR 201/ 05
Abs.21
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die fehlende Aufnahme eines Tagesordnungspunkts in die Einladung grundsätzlich geheilt und eine festgesetzte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Dies setzt jedoch voraus, dass der vollzählig versammelte Betriebsrat einstimmig sein Einverständnis erklärt, den Beratungspunkt in die Tagesordnung aufzunehmen und darüber zu beschließen. Andernfalls kann ein Beschluss des Betriebsrats zu einem nicht in der Tagesordnung aufgeführten Punkt nicht wirksam gefasst werden.
Das ganze Urteil findest Du unter :
http://lexetius.com/2006,2299
Erstellt am 29.02.2008 um 13:56 Uhr von betriebsrat
@ mona lisa
:-) doch habe ich. Das nützt wüterich aber wenig, wenn er im BR argumentiert " Das haben Werner und Andie geschrieben".
Die Frage in welchem Gesetzestext man das nachlesen könne, folgt vermutlich auf dem Fuss. Spätestens jetzt wäre wüterich wieder wüterich..........
............. rührt Euch!
mfg
Erstellt am 29.02.2008 um 20:14 Uhr von Kölner
@admin
Könntet Ihr zur Beschlussfassung eines BR unter dem Punkt "Verschiedenes" nicht mal die (transportierte) Meinung der WAF hier kundtun?
Erstellt am 29.02.2008 um 22:17 Uhr von Lotte
Kölner,
neben der Tatsache, dass mich die Meinung der WAF hier auch interessieren würde, wüsste ich gerne, was denn eigentlich eine "transportierte" Meinung ist. ;-))
Erstellt am 03.03.2008 um 22:53 Uhr von Der alte Heini
Lotte,
DHL transportiert Briefe
Die Reisegeselschaft transportiert Menschen
Ein Schiff transportiert Container
Eine Spedition transportiert Frachten
Herr Jauch transportiert Fragen
Und Herr Kölner möchte das im die transportierte
Meinung der WAF transportiert wird.
Hört sich im Forum eben nur gut an. Das ist meine Meinung
die ich jetzt hier ins Forum transportiert habe.
Erstellt am 04.03.2008 um 08:55 Uhr von Kölner
@Der alte Heini
"Und Herr Kölner möchte das im die transportierte Meinung der WAF transportiert wird."
Krasser Satz...
Erstellt am 04.03.2008 um 09:22 Uhr von Petrus
@Kölner:
Ich weiß nicht, ob es _die_ Meinung der WAF zu diesem Thema gibt; in den Seminaren, die ich besucht habe, waren die Referenten zumindest der Meinung: "Keine Beschlussfassung unter 'Sonstiges'!"
Erstellt am 04.03.2008 um 14:20 Uhr von Der alte Heini
wüterich
So ist es wie Petrus schreibt,
keine Beschlussfassung unter Top Sonstiges.
Für Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung,
siehe 88517.
Erstellt am 11.04.2008 um 08:18 Uhr von andi66
@Heini
Zugunsten der Arbeitgeberin kann unterstellt werden, daß der Betriebsrat den Nachweis einer ordnungsgemäßen Beschlußfassung bis zum Schluß der mündlichen Anhörung in erster Instanz nicht erbracht und das Arbeitsgericht auf dieser Grundlage zutreffend entschieden hat. Tatsächlich lag jedoch bei Schluß der mündlichen Anhörung ein solcher Beschluß bereits vor. Zwar mögen die Beschlüsse des Betriebsrats vom 24. Juli und 28. August 2001 über die Einleitung des vorliegenden Verfahrens, dessen Erweiterung um den jetzigen Antrag zu 2. und die Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten, die mit der Mehrheit der Stimmen von neun bzw. zehn anwesenden Mitgliedern gefaßt wurden, unwirksam gewesen sein, weil bei der Einladung die Tagesordnung nicht ordnungsgemäß mitgeteilt worden war. Das Landesarbeitsgericht hat jedoch festgestellt, daß der Betriebsrat am 4. Dezember 2001 - eine Woche vor der mündlichen Anhörung vor dem Arbeitsgericht - bei Anwesenheit aller seiner elf Mitglieder mehrheitlich beschlossen hatte: "… Die Beschlüsse vom 24. 7. 01 unter Punkt 6 und vom 28. 8. 01 unter Punkt 4 werden nochmals bestätigt". Damit liegt eine ordnungsgemäße Willensbildung des Betriebsrats vor. Die Arbeitgeberin hat die Feststellungen des Landesarbeitsgerichts mit Verfahrensrügen nicht angegriffen. Sie sind deshalb für das Rechtsbeschwerdegericht bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO nF). Für die Wirksamkeit des Beschlusses ist es ohne Bedeutung, daß das Landesarbeitsgericht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob jedenfalls in der Ladung zur Betriebsratssitzung am 4. Dezember 2001 der betreffende Tagesordnungspunkt hinreichend deutlich aufgeführt war. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, konnte ein solcher Mangel dadurch geheilt werden, daß alle Mitglieder des vollzählig versammelten Betriebsrats mit der entsprechenden Ergänzung der Tagesordnung einverstanden waren. Für das Einverständnis ist es ausreichend, daß kein Mitglied der Ergänzung widersprochen hat (BAG 28. Oktober 1992 - 7 ABR 14/ 92 - AP BetrVG 1972 § 29 Nr. 4 = EzA BetrVG 1972 § 29 Nr. 2; 29. April 1992 - 7 ABR 74/ 91 - BAGE 70, 178; 28. April 1988 - 6 AZR 405/ 86 - BAGE 58, 221). Zu einem solchen Widerspruch haben die Beteiligten nicht vorgetragen.
Gruß
andi66