Erstellt am 27.02.2008 um 15:01 Uhr von Sternburg
Bei der Stimmabgabe genügt ein Handzeichen.
Es muss auch nicht protokolliert werden, wer wie abgestimmt hat; entscheidend ist das Ergebnis und das Stimmenverhältnis.
Wichtig dabei: Die BR-Beschlüsse werden ausschließlich in den BR-Sitzungen gefasst!
Zur zweiten Frage:
Arbeitsunfähig heisst nicht betriebsratsunfähig! Der AG kein niemandem einen Strick drehen, wenn man trotz Krankheit an BR-Sitzungen teilnimmt.
Erstellt am 27.02.2008 um 16:21 Uhr von waschbär
rika,einen habe ich noch....
Bei Krankheit können Sie trotzdem an der Betriebsratssitzung teilnehmen
Wenn es Ihre Gesundheit zulässt, können Sie auch bei einer attestierten Arbeitsunfähigkeit an der Betriebsratssitzung teilnehmen. Der Arbeitgeber darf aus der Teilnahme nicht einfach folgern, dass das teilnehmende Mitglied dann ja auch seine Arbeit verrichten könnte. So ist nach einhelliger Richtermeinung beispielsweise die Teilnahme an einer 2-stündigen
Betriebsratssitzung nicht mit den Belastungen einer Vollzeitbeschäftigung vergleichbar. Auch eine Verzögerung der Genesung darf der Arbeitgeber hier nicht unterstellen. So beispielsweise das Arbeitsgericht Frankfurt/Main in seinem Urteil vom 27.1.2004, Az. 15 Ca 5387/03. Der Arbeitgeber darf also weder eine Abmahnung schreiben und schon gar nicht deshalb kündigen.
Erstellt am 27.02.2008 um 20:18 Uhr von Der alte Heini
§ 34 Abs.1 BetrVG
Über jede Verhandlung des Betriebsrats ist eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen. Der Niederschrift ist eine Anwesenheitsliste beizufügen, in die sich jeder Teilnehmer eigenhändig einzutragen hat.