Ich hab da auch mal eine Frage:

Die Firma mit Sitz in A. hatte eine Außenstelle in B. (ca. 25 km von A. entfernt). Diese wurde vor 3 Jahren aus Kostengründen geschlossen. Alle MA hatten damals in ihrem Arbeitsvertrag stehen: "Arbeitsort ist A oder B". Bei MA, die nach der Schließung neu angefangen haben, steht natürlich als Arbeitsort nur A im Vertrag.
Nun hat sich die GF entschlossen, in B wieder eine Außenstelle (kein eigener Betrieb iSd §4 BetrVG) zu eröffnen, in den Verträgen stehen wieder beide Städte.
Die MA, die beim Kunden in B tätig waren und sind, werden jetzt natürlich der Außenstelle zugeordnet - und der ArbGeb spart sich Reisespesen. Die Info an den BR erfolgt natürlich zeitgleich mit der "Zuordnung"; der ArbGeb. verneint auch eine Versetzung, da sich für die MA weder Arbeitsbereich noch Arbeitsort geändert haben und eine Versetzungsanhörung bei Arbeitsaufnahme beim Kunden in B. bereits erfolgt sei.

Wie ist die Lage für die MA, die
a) nur den Arbeitsort A im AV stehen haben,
b) die Arbeitsorte A und B vereinbart haben.

Für den Fall b) könnte ich ja dem ArbGeb noch folgen, auch wenn mir angesichts der Spritpreise die Koll. leid tun, die jetzt ihre Mehrkilometer nicht mehr erstattet bekommen. Aber letztlich ist die Situation heute wieder genauso wie zum Zeitpunkt, als sie den AV unterschrieben haben. Dass es zwischendrin Fahrgeld gab, weil ihr "fester Schreibtisch" in B nicht mehr existent war und damit als Dienstsitz nur A in Frage kam, war halt 3 Jahre ein "nettes Zubrot".
Aber für den Fall a) dürften doch die §§111-113 BetrVG (Verlegung von Betriebsteilen) einschlägig sein, oder?