Erstellt am 22.02.2008 um 07:19 Uhr von Werner
Moin Schwarzwaldelch1,
das stimmt.
Das Problem:
Es besteht noch kein Kündigungsschutz nach dem KSchG.
Erstellt am 22.02.2008 um 08:18 Uhr von betriebsrat
@ werner
Du meinst also, das die vertragliche Klausel des AG 3 Monate Probezeit nicht wirksam ist?
Stell es dir mal so vor. Du machst einen Vertrag der gesetzlich i.o. ist. Der AG hält sich nicht daran. Wie reagierst Du?
@ schwarz.........
Lass deinen Vertrag anwaltlich prüfen. Hier ist die Rede von betrieblichen Gründen gekündigt worden die Rede. Sozialauswahl?
mfg
Erstellt am 22.02.2008 um 09:40 Uhr von Angi1
Hallo Schwarzwaldelch1,
im Handkommentar zum KSchG gefunden:
" Seit seiner Änderung am 14.8.69 verlangt § 1 Abs. 1 KSchG, dass das Arbeitverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden haben muss. Entscheidend ist seitdem nicht mehr die tatsächliche Beschäftigung, sondern ausschließlich der rechtliche Bestand des Arbeitverhältnisses. Vorrangiger Sinn der Norm ist folglich nicht eine dem Arbeitgeber eingeräumte Möglichkeit, den Arbeitnehmer zu erproben. Vielmehr soll der Arbeitnehmer erst durch eine gewisse Dauer der Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen das Recht auf eine Arbeitsstelle erwerben."
Also hat das KSchG nicht direkt etwas mit der Probezeit zu tun. Im § 622 Abs. 3 BGB steht ja auch:
"Während einer vereinbarten Probezeit, längsten für die Dauer von sechs Monaten, kann das AV mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."
MfG
Angi1
Erstellt am 22.02.2008 um 09:49 Uhr von Schwarzwaldelch1
Hallo alle zusammen,
erstmal danke für eure Antworten.
Bin aber immer noch nicht schlauer.
Heisst trotz Vertrag mit eingetragener Kündigungsfrist (3 Monate zum Quartalsende)nach Probezeit
hat der AN kein Anrecht auf die vereinbarten Punkte im AV?
Erstellt am 22.02.2008 um 10:22 Uhr von Angi1
Hallo Schwarzwaldelch1,
du bringst hier einiges durcheinander. Die Kündigungsfrist (3 Monate zum Quartalsende) muß der AG einhalten.
Nur kann der AN den Anspruch des KSchG ( Klage gegen sozial ungerechte Kündigung) nicht in Anspruch nehmen. Diese tritt erst nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit ein.
MfG
Angi1
Erstellt am 22.02.2008 um 10:56 Uhr von Schwarzwaldelch1
Alles klar Angi1,
Danke für Hilfe und ein schönes Wochenende!!!