Erstellt am 19.02.2008 um 17:31 Uhr von Lustlos
Hallo,
Kurz und Knapp, Ja.
Siehe § 37 Abs. 2 BetrVG .........sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelt
zu befreien...............
Erstellt am 19.02.2008 um 17:34 Uhr von Kölner
@Lustlos
Ich hatte ja eher an den § 78 BetrVG gedacht...
Erstellt am 19.02.2008 um 20:06 Uhr von Der alte Heini
Für BR Tätigkeit muss der AN so entlohnt werden als wenn er gearbeitet hätte.
Üblich ist eine Durchschnittsberechnung der Provisionen die dann
entsprechend deiner BR Tätigkeit angewandt wird.