Erstellt am 18.02.2008 um 09:50 Uhr von waschbär
@Betriebsratten,
Schön das ihr noch Nagen könnt .-)
ein MBR gibt es wohl kaum .....
Aber in dem Vorliegenden fall dürfte die Eignung des DS von wichtigkeit sein
Eignung
Zum Datenschutzbeauftragten darf nur bestellt werden, wer die für die “Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt” (§ 4f Abs. 2 BDSG).
Das schließt z. B. aus, dass jemand, der beruflich gerade daran interessiert ist, möglichst viele Daten zu sammeln (Personalleiter, EDV-Leiter, Geschäftsführer etc.), in einen In- teressenskonflikt mit seinen Aufgaben als Datenschutzbeauftragter kommen würde und deshalb nicht zu diesem Amt bestellt werden darf, weil er voraussichtlich nicht die erforderliche Zuverlässigkeit mitbringt.
Wenn der Datenschutzbeauftragte seine Aufgaben offensichtlich nicht erfüllt, dann besitzt er offenbar ebenfalls nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Und wenn er gar nicht weiß, was seine Aufgaben überhaupt sind, dann fehlt es ihm wohl an Fachkunde.
In solchen Fällen gilt der Datenschutzbeauftragte als nicht wirksam bestellt, und das bedeutet, dass der Arbeitgeber entweder schnellstens einen neuen, geeigneten Beauf- tragten für den Datenschutz bestellen muss oder dass von der Aufsichtsbehörde ein Beauftragter für den Datenschutz bestellt wird. Ggf. kann ein Ordnungswidrigkeit vor- liegen, wenn kein Datenschutzbeauftragter bestellt bzw. der Beauftragte nicht wirksam bestellt wurde.
Erstellt am 18.02.2008 um 10:35 Uhr von nina
@waschbär
"...und deshalb nicht zu diesem Amt bestellt werden darf..."
Wo steht das in dem Wortlaut. Wir haben das gleiche Problem. Unser Personalleiter ist gleichzeitig Datenschutzbeauftragter. Wir würden ihn gerne ersetzen lassen.
Viele Grüße
Nina
Erstellt am 18.02.2008 um 11:20 Uhr von betriebsratten
@waschbär und alle
Vielen Dank, aber persönlich geeignet etc. erscheint der Kollege schon. Frage ist nur obs eine Versetzung ist und ob diese mitbestimmungspflichtig wäre....
Und die zweite, was für Rechte hat der BR überhaupt bei den datenschutzrechtlichen Sachen bzw. im "Dienstverkehr" mit dem Beauftragten.
Hintergrund ist der....es handelt sich um jemand, dem man die Mitbesimmung noch etwas nahebringen muss....was wir als moderne Dienstleister natürlich immer gerne umd mit grosser Freude erledigen ;-)
Erstellt am 18.02.2008 um 14:17 Uhr von waschbär
Betriebsratten, ggf Nina (?)
der Link, gibt fütter für Stunden... ihr müsst nur das richtige raus "waschen" .-)
soory ich bin halb bei einer Demo nach-lese :-(
http://www.google.de/custom?hl=de&client=pub-5334282533240026&channel=2896350755&cof=FORID%3A1%3BGL%3A1%3BS%3Ahttp%3A%2F%2Fwww.betriebsraete.de%2F%3BL%3Ahttp%3A%2F%2Fwww.betriebsraete.de%2Fdatenbank%2Fbetriebsraetelogo.gif%3BLH%3A50%3BLW%3A310%3BLBGC%3AFFFFFF%3BLC%3A%230000ff%3BVLC%3A%23663399%3BGFNT%3A%230000ff%3BGIMP%3A%230000ff%3BDIV%3A%23336699%3B&domains=www.betriebsraete.de&sig=SLKiyfH7EbioTas5&flav=0000&ie=ISO-8859-1&oe=ISO-8859-1&q=Betriebsrat+und+Datenschutzbeauftragter&sitesearch=&meta=
Erstellt am 18.02.2008 um 14:25 Uhr von waschbär
@Nina,
Die persönliche Eignung soll insbesondere Interessenkonflikte bei der Durchführung des Datenschutzes vermeiden!!.
Somit sind Mitglieder der Geschäftsführung
, Familienmitglieder,
Abteilungsleiter
und am Umsatz beteiligte Mitarbeiter nicht geeignet, das Amt des internen Datenschutzbeauftragten zu begleiten.
O-K ?!
p.s der Link könnte dir auch zukünftig von nutzen sein .-)
https:ihrdatenschutz.de/pages/index.php?id=lexikon