Erstellt am 16.02.2008 um 16:35 Uhr von betriebsrat
hallo Lisa
Mit einverständnis des AN kann der AV geändert werden. Einseitig kann der AV nicht verändert werden.
SOllten jedoch Vereinbarungen darüber bestehen, könnte eine einseitige Änderung möglich sein.
mfg
Erstellt am 16.02.2008 um 18:38 Uhr von Der alte Heini
Zur Reduzierung des im Arbeitsvertrag vereinbarten Wochenarbeitsvolumens bedarf es die Zustimmung des Betroffenen oder aber einer Änderungskündigung.
Erstellt am 18.02.2008 um 16:24 Uhr von VIONÄR
Bei vollem Lohnausgleich ist das doch garnicht so verkehrt!
Erstellt am 18.02.2008 um 17:29 Uhr von Der alte Heini
VIONÄR
selbst bei vollem Lohnausgleich bedarf es der Zustimmung des Mitarbeiters oder aber einer Änderungskündigung.