Hallo, ich hätte eine Frage zu folgendem Fall:

In einem Betrieb des Einzelhandels besteht nach §93 BetrVG die Vorschrift, für jede freie Stelle eine interne Ausschreibung durchzuführen. Der AG versetzt einen Mitarbeiter, der bisher im Verkauf tätig war auf eine Stelle im Lager - ohne Änderung des Arbeitsvertrages. Diese Stelle war jedoch bisher nicht vorhanden. Es gibt zwar bereits einen Lageristen, aber für den verändert sich nichts. Die neue Stelle ist also eine zusätzliche Stelle. Die Tätigkeiten, die der versetzte Mitarbeiter nun im Lager ausführen soll, haben vorher diverse Mitarbeiter des Verkaufs durchgeführt. Jedoch nur nach Bedarf und nicht regelmäßig.

Frage 1: Ist hier überhaupt eine neue Stelle geschaffen worden, die im Sinne des §93 hätte ausgeschrieben werden müssen?
Frage 2: Handelt es sich hier um eine Versetzung im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne?
Frage 3: Muss der Mitarbeiter einen neuen Arbeitsvertrag bekommen, ggfs. mit neuer Eingruppierung?

Ich hoffe auf Antworten :)
Wurmli