Erstellt am 31.01.2008 um 00:24 Uhr von fred
tintorot,
Zu den "vor kurzem" stattgefundenen Wahlen vergleiche bitte §19 BetrVG - die Wahlanfechtung ist nur binner einer Frist von zwei Wochen vom Tag der Bekanntmachung des Wahlergebnisses an durch drei Wahlberechtigte (Gewerkschaft oder Arbeitgeberin) möglich.
Die Tatsache, dass die Stimmabgabe nicht mit der Wählerliste abgeglichen wurde, ergibt einen sicher einen Anfechtungsgrund - doppelte Stimmabgabe wäre möglich. Jedoch findet der Abgleich bei der Stimmabgabe statt, nicht bei der Auszählung. Ein Abgleich bei der Auszählung führte die geheime Wahl schliesslich ad absudum.
Die fehlende Bestimmung der Stimmabgane in Teil 2 ließe sich durch Subtraktrion der Gesamtstimmen mit der Stimmabgabe aus Betriebsteil 1 ermitteln - hier erscheint kein Anfechtungsgrund plausibel, da der Mangel das Ergebniss der Wahl nicht beeinträchtigt.
Die angemerkte Nicht-Versiegelung der Urne sei weiter darauf hin zu überprüfen, ob eine Manipulation der Stimmabgabe ermöglicht war - ein Wahllokal ist in der Regel öffentlich, unabhängige Wahlhelfer und ein Mitglied des Wahlvorstandes der Manipulation zu bezichtigen ein schwerer Vorwurf.
Ein "vorläufiges" Wahlergebniss gibt es meines Erachtens nach nicht - die BR-Mitglieder sind gewählt und können die Wahl annehmen oder in Frist widersprechen. Das ist allein schon notwendig, damit der Wahlvorstand die gewählten Mitglieder zur konstituierenden Sitzung laden kann.
Last but not least - woher bezieht der "herumerzählende" Bewerber seine Information dass drei bis vier Betriebsteil-2 Bewerber gewählt worden sind? Die Stimmauszählung ist öffendlich und einen Einblick vor der Auszählung kann auch ihm/ihr nicht legal gewährt worden sein?
Gruß, Fred
Erstellt am 31.01.2008 um 09:08 Uhr von wölfchen
Hallo tintorot,
für mich stellt sich beim lesen Deiner Anfrage die Frage, was ist der Hintergrund dazu. Es gibt meherere denkbare Varianten (Aufzählung nicht abschließend):
1. Du bist mit dem Wahlergebnis und den gewählten Kandidaten nicht einverstanden und suchst deshalb einen Anfechtungsgrund,
2. Im gewählten BR sind nach Deiner Meinung zu viel AG-freundliche Mitarbeiter/innen,
3. Du arbeitest in einem Betriebsteil, der nach Deiner Meinung zu kurz gekommen ist und mit mehr BRM ausgestattet sein müsste,
4. Du bist ein Mensch, dem Prinzipien heilig sind und der meint, dass alles perfekt laufen müsste und wenn nicht, ist das nicht in Ordnung,
5. ach nee, den Gedanken, dass Du von Natur aus ein Stänkerer bist, will ich nicht erst in Erwägung ziehen.
6. Du bist wegen irgend einem Umstand vergnatzt,
7. oder es gefällt Dir einfach der Gedanke, herauszufinden, dass Du ja eigentlich die Wahl anfechten könntest . . .
Es muss doch einen triftigen Grund geben, wenn man als AN die Wahl für sein Interessenvertretungsorgan anfechten möchte und somit eine betriebsratslose Zeit billigend in Kauf nimmt. Gründe findet man immer, denn die Akteure arbeiten ehrenamtlich und sogar bei Profis findet sich oft ein Fehler. Nobody is perfekt. Aber sind Deine Gründe wirklich so schwerwiegend, dass es sich lohnt, eine betriebsratslose Zeit zu riskieren?
Erstellt am 31.01.2008 um 09:35 Uhr von Petrus
@tinto:
Das "vorläufige" Wahlergebnis kennen alle, die bei der Stimmauszählung dabei waren, insbesondere bei einer Personenwahl, wo kein "rumgerechne" nötig ist und man noch im Blick haben muss, wer auf welcher Liste steht.
Und da die Auszählng (betriebs-)öffentlich ist, kann jeder AN wissen, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Und wenn man dann noch weiß, in welchen Betriebsteil die "Top5" (7? 9? 11?) jeweils arbeiten, ist die Aussage "aus BT1 wurden x Bewerber, aus BT2 y Bewerber gewählt" problemlos möglich.
Was ist also Dein eigentliches Problem?
Erstellt am 31.01.2008 um 14:27 Uhr von Der alte Heini
tintorot
Werden in verschiedenen Filialen Betriebsratswahlen durchgeführt und die Wahlurnen dann ohne hinreichende Versigelung in das Wahllokal überführt, so ist dies ein erhebliches Wahlvergehen, was eine Wahlanfechtung zweifelsfrei begründet.
Bei o.g. Vergehen kommt es nicht darauf an das eine Manipulation der Wahl stattgefunden hat, sondern das sie stattgefunden haben könnte. Auch ist die Vorgabe in § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 WO über die Versiegelung der Wahlurne, eindeutig.
O.g. Verdacht ist für sich allein ausreichend um eine Wahlanfechtungsverfahren gem. § 19 Abs. 1 BetrVG erfolgreich zu führen. Die Wahlanfechtung muss aber innerhalb der gesetzlichen Frist beantragt werden, ansonsten ist die BR Wahl wohl nicht mehr anfechtbar.