Erstellt am 29.01.2008 um 09:50 Uhr von Kölner
@Little Joe
Die Story verstehe ich nicht so ganz. Ist aber auch egal...
Eine genaue Zeitangabe wird Dir im Gesetz auch nicht genannt - machte auch nicht wirklich Sinn. Ohne "schuldhaftes verzögern" trifft es am besten! Demnach: Sofortiges Einleiten der Neuwahl...
Erstellt am 29.01.2008 um 11:17 Uhr von Efaienaerbeer
Die Bestellung des Wahlvorstandes und damit die Einleitung der BR-Wahl hat nach § 16 BetrVG spätestens 10 Wochen vor Ende der Amtszeit zu erfolgen. Erfährt man es erst später, dass die Amtszeit endet (also z.B. weil plötzlich BR-Mitglieder ausscheiden und nicht genug Nachrückende da sind), dann ist die Wahl unverzüglich (=ohne schuldhaftes Zögern) einzuleiten. In der Rechtsprechnung wird hier max. eine Woche zugrunde gelegt. D.h. schnell zur BR-Sitzung laden und einen 3-köpfigen Wahlvorstand dort wählen. Der Wahlvorstand macht dann den Rest.
Erstellt am 30.01.2008 um 18:55 Uhr von Schnellesocke
Hallo,
finde unverzüglich sehr dehnbar können 1-2 Tage sein aber auch 2-3 Wochen finde ich. Aber Gut die Rechtssprechung sagt max. eine Woche dann sollte es wohl auch innerhalb einer statt finden. Werde mal danach Google! Das was ich nicht wirklich verstehe ist! Es sind ja auch nur noch 2 BRM da. Aus wem wir dann das 3-köpfigen Wahlvorstand gewählt.
Was mir zudenken gibt wieso auf einmal 4 BRM zurücktreten.
Habe da noch was gefunden:
Als Obergrenze für ein unverzügliches Handeln wird von den Gerichten in der Regel ein Zeitraum von zwei Wochen angesehen. Dies gilt vor allem - in Anlehnung an § 626 Absatz 2 BGB - bei der Anfechtung von Arbeitsverträgen.
unverzüglich, also ohne schuldhaftes Verzögern im Sinne des allgemeinen Teils des BGB bedeutet: 2 - 3 Tage
...im Handelsrecht (auch Privatrecht) jedoch geht die Frist nach herrschender Meinung sogar bis auf zwei Wochen hoch!!
Also ich weiss nicht, ob man das so pauschal und konkret sagen kann. Meiner Meinung nach ist die Auslegung von "unverzüglich" immer auf den Einzelfall zu beziehen. Man kann nicht sagen, das immer 2-3 Tage in Betracht kommen, denn würde ja das Gesetz konkrete Zeitangaben und Regelbeispiele geben. Der Wortlaut ohne schuldhaftes Zögern muss jeweils auf den konkreten Fall angewendet werden und ist daher auslegungsbedürftig.
Oberlandesgericht Saarbrücken (Beschluss v. 29.10.2007, Az.: 1 W 232/07-49) 3 Wochen!
Hoffe konnte Helfen und du jetzt gar kein Durchblick mehr hast was unverzüglich heist.
Erstellt am 30.01.2008 um 19:09 Uhr von Mona-Lisa
@Schnellesocke,
die Wahlordnung schreibt keineswegs vor, dass der Wahlvorstand aus 3 Betriebsratsmitgliedern bestehen muss.
3 wahlberechtigte Arbeitnehmer - und die Show kann beginnen!
Warum bei "Little Joe" 4 BRM's das Weite gesucht haben, wird er wohl nur selbst beantworten können.....