Erstellt am 22.01.2008 um 16:28 Uhr von charly marx
hallo.
mein kenntnissstand: maximal erlaubte arbeitszeit 10 stunden, einschließlich BR-arbeit. gilt ebenso für schichtarbeiter.
tipp: br-arbeit nicht zusätzlich zur "normalen" arbeit leisten, sondern sich in der "normalen" arbeitszeit freistellen lassen,
bzw. selbst freistellen. ausserdem sind wir ja gegen überstunden.
charly marx
Erstellt am 22.01.2008 um 17:31 Uhr von Kölner
@charly marx
...aber: Sie können auch mehr arbeiten. Ist ja ein Ehrenamt die BR-Arbeit.
Erstellt am 22.01.2008 um 21:32 Uhr von Der alte Heini
Die Betriebsratsarbeit ist keine Arbeitszeit im Sinne des ArbzG.
Erstellt am 22.01.2008 um 22:17 Uhr von conviva
Ja das hatte ich auch gemeint, aber wo steht das???? Das ist für mich die große Frage mir fehlen dementsprechende schriftliche Niederschriften. Es wäre schön, wenn mir jemand einen Gesetzesverweis oder eine entsprechende Komentierung nennen könnte. Vielleicht auch ein BAG-Urteil. hab jetzt schon alles mögliche gewälzt aber nichts richtiges gefunden. Das es keine Arbeitszeit im Sinne des ArbzG ist, hatte ich ja auch gemeint. Und wenn es das nicht ist, was ist es denn dann? Ein Ehrenamt ok, aber darf ich mich dann über die 10-h-Regelung hinweg setzten? Mir wurde als Antwort nur gesagt, dass BR-Arbeit planbar wäre und daher diese 10h einzuhalten wären. Das die Realität gerade für nicht freigestellte BR-Mitglieder eine andere ist, weiß man ja. Nicht nur bei einem Schichtmitarbeiter auch bei einem Normalschichtler bleibt die Arbeit auf dem Bürotisch liegen und macht sich nicht vonn alleine. Natürlich kenne ich Argumentationen, dass diese Art von arbeitsorganisation nicht Sache des jeweiligen BR-Mitgliedes wäre, allerdings ist jeder BR auch Mitarbeiter mit Kollegen.....
Wie argumentiert ein BR-Mitglied also bei seinem Arbeitgeber, wenn er doch mal die 10h überschreiten sollte????
Erstellt am 23.01.2008 um 20:42 Uhr von Der alte Heini
conviva
dass die Betriebsratsarbeit keine Arbeitszeit im Sinne des ArbzG ist ergibt sich aus dem
§ 2 ArbzG.
Denn ein Betriebsratsmitglied, dass während seines unentgeltlichen Ehrenamtes Betriebsratsarbeit leistet ( siehe auch §37 BetrVG), ist zu diesem Zeitpunkt eben kein Arbeitnehmer der seine geschuldete Arbeitsleistung erbringt und somit von dem genannten Gesetz nicht erfasst wird.
Erstellt am 25.01.2008 um 07:23 Uhr von conviva
So hatte ich mir das auch schon gedacht. Das ist nämlich auch das, was uns beim AR1-Seminar erzählt wurde. Nur leider hab ich dann wohl ein ganz anderes Problem, denn diese Erklärung wird bei uns einach vom Tisch gewischt. "Das wäre alles nicht so." Daher wäre es für mich schon interessant gewesen, wenn es ein BAG-Urteil oder so gegeben hätte, wo dies genau so benannt wird.