Erstellt am 18.01.2008 um 11:38 Uhr von Angi1
Hallo Fritz von Bayern,
zu Frage 1:
Zwei Quellen geben in Deutschland Auskunft über Sonderurlaub: der Paragraf 616 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und die jeweiligen Tarifverträge. In den Tarifverträgen der Industrie sind die entsprechenden Regeln meist unter den Überschriften „Freistellung“ oder „Arbeitsverhinderung aus persönlichen Gründen“ zu finden. In den Arbeitsverträgen im öffentlichen Dienst für Angestellte und insbesondere für Beamte sind die entsprechenden Paragrafen unter „Sonderurlaub“ aufgeführt. Dort sind dann meist genaue Aufzählungen der Gründe wie Geburt oder Hochzeit genannt.
Die formalen Bedingungen des BGB sind die nicht „allzu lange Abwesenheit des Betroffenen“ und dass man „ohne eigenes Verschulden“ verhindert ist.
Trifft beides zu, muss der Arbeitgeber den Urlaub gewähren. Die genaue Zahl der freien Tage unterscheidet sich von Branche zu Branche. Ausschlaggebend sind die Tarifverträge. Am großzügigsten sind die Regeln für Beamtinnen und Beamte gefasst. Angestellte im öffentlichen Dienst sind etwas besser gestellt als viele andere Angestellte, wie zum Beispiel in der Druck- oder Baubranche. Aber das ist nur ein grobes Richtmaß, entscheidend ist immer der individuelle und aktuelle Tarifvertrag.
In der folgenden Tabelle eine Zusammenstellung der Gründe für Sonderurlaub mit Lohnfortzahlung aus ausgewählten Tarifverträgen:
Anlass Anzahl Tage im Kalenderjahr
Geburt eines Kindes 1 Tag
eigene Hochzeit 1 bis 3 Tage
eigene Silberhochzeit 1 bis 3 Tage
Goldene Hochzeit der Eltern/Schwiegereltern 1 Tag
Hochzeit eines Kindes des Arbeitnehmers 1 bis 3 Tage
Hochzeit von Geschwistern des Arbeitnehmers 1 Tag
schwere Erkrankung eines im Haushalt des Arbeitnehmers lebenden Kindes (unter 12 Jahren) 2 bis 4 Tage
(bei Beamten bis zu 10 Tage,
bei alleinerziehenden Beamten bis zu 16 Tage)
schwere Erkrankung eines im Haushalt lebenden Angehörigen 1 bis 5 Tage
langjährige Zugehörigkeit zum Betrieb (meist 25 Jahre) 1 Tag
Tod des Ehepartners 2 bis 4 Tage
Tod eines im Haushalt lebenden Angehörigen 1 bis 3 Tage
Tod eines Elternteils oder Schwiegerelternteils 1 bis 3 Tage
Umzug von eigenem Hausstand (nicht beruflich bedingt) 1 bis 3 Tage
Die bezahlte Freistellung lässt sich mit der unbezahlten kombinieren – wer länger zu Hause bleiben muss, weil die Krankheit des Kindes anhält, kann unbezahlten Urlaub dranhängen. Der Anspruch auf unbezahlte Freistellung, beispielsweise bei schwerer Krankheit des Kindes, ist weitreichender als der auf bezahlten Sonderurlaub. Bis zu zehn Tage sind die Regel bei schwerer Krankheit, es können aber bis zu 50 Tage werden, wenn es sich um Alleinerziehende mit mehreren Kindern handelt. Den finanziellen Ausgleich für den Arbeitnehmer übernimmt dann die gesetzliche Krankenkasse aus dem Kinderpflegekrankengeld.
Weiterbildung sowie die Freistellung ohne Lohnfortzahlung sind kein Sonderurlaub. Beides ist in den Tarifverträgen separat geregelt.
Aber Achtung: Sonderurlaub gibt es nur während der aktiven Arbeitszeit – sollten Sie krank sein oder sich in regulärem Urlaub befinden, haben Sie keinen Anspruch. Das heißt also: Wenn beispielsweise ein naher Verwandter während Ihres Urlaub verstirbt oder das Kind zum Ende des Urlaubs gesund wird, dann können Sie mögliche Sonderurlaubstage nicht dranhängen.
zu Frage 2 :
siehe § 8 TzBfG
MfG
Angi1
Erstellt am 18.01.2008 um 11:54 Uhr von Fritz von Bayern
Hallo Angi1,
Super schnelle reaktion von dir.
...und dann noch so ausführlich!!!
Vielen Dank du hast mir sehr geholfen.
Ein schönes Wochenende wünscht dir
aus dem sonnigen Bayern
Fritz von Bayern.