Erstellt am 15.01.2008 um 12:08 Uhr von Kölner
@Principius
...solange keine BV existiert ist der AN sozusagen überprüfbares Freiwild! Bezahlt der AN irgendetwas um privat zu telefonieren? Ist die Privattelefonie nur geduldet oder wissentlich erlaubt?
Nach einer Klärung der Sachverhalte käme dann das TKG i.V. mit dem BDSG ins Spiel...
Erstellt am 15.01.2008 um 12:14 Uhr von Angi1
Hallo Principius,
wie Du die Situation beschreibst, greift für mich der § 88 TKG (Fernmeldegeheimnis).
Schau dir den bitte mal an.
MfG
Angi1
Erstellt am 15.01.2008 um 12:24 Uhr von Kölner
@Angi1
Der AG darf überprüfen (natürlich nur die Nachweise) - der BR sollte dies bis zu einer entsprechenden Vereinbarung untersagen!
Wie allerdings § 88 TKG hier anzuwenden ist (wohlgemerkt: Es sind die Telefone des AG!) könntest Du mir gerne noch einmal erläutern...
Erstellt am 15.01.2008 um 14:26 Uhr von Principius
Danke erst mal für die Antworten.
Hier mehr im Einzelnen:
Es gibt kein schriftliches Verbot dazu.
Kommt der MA über eine vom AG/Abt.-Leiter festgesetzte Summe, geht an den MA und seinem Vorgesetzten der Einzelverbindungsnachweis mit den klar Verbindungen. Beide setzen sich zusammen um zu klären wie die Kosten minimiert werden können. Über Privatgespräche wurde bisher hinweg geschaut, bzw. geduldet je nach Nase. Bisher hat auch noch keiner was bezahlt, aber das kommt nun auf uns zu. Es gibt einen Nachweis bei dem sich die Kosten auf ca. 900,-- € belaufen.
Dazu soll der Anteil der privaten Gespräche vom MA ersetzt werden, da er über das „übliche Maß“ liegen würde. Es geht hier aber nicht um die Kosten, sondern darum ob einfach die (Privat-)Verbindungen eingesehen werden darf.