Erstellt am 06.01.2008 um 16:06 Uhr von carrie
Hallo
Der Kündigungsschutz nach § 103 BetrVG gilt auch für die Änderungskündigung und diese bräuchte der Arbeitgeber, wenn er die Arbeitszeit so verändern will. Er müsste sich die fehlende Zustimmung des BR`s also vom Arbeitsgericht ersetzen lassen. Das würde dann klären, ob die Kündigung gerechtfertigt ist.
Erstellt am 06.01.2008 um 16:46 Uhr von Lotte
carrie,
kennst Du den AV, dass Du Dir so sicher bist bezüglich der Änderungskündigung?
wolkenhexe,
es kommt auf den AV an, sind dort die AZ genau festgelegt? Ihr seid aber bei Schichtwechseln und bei der Lage der AZ in der Mitbestimmung.
Erstellt am 06.01.2008 um 17:13 Uhr von carrie
Sorry, es kommt natürlich darauf an, ob im Vertrag die Arbeitszeit geregelt ist, falls nicht, ist es keine Änderungskündigung.
Erstellt am 06.01.2008 um 19:05 Uhr von wolkenhexe
@carrie
der AV sagt nur die Stundenzahl pro Woche aus. Der MA (kaufm.Angestellter) wurde damals für vormittags eingestellt und arbeitet seither immer im Vormittagsbereich.
Erstellt am 06.01.2008 um 20:04 Uhr von Lotte
wolkenhexe,
also keine Änderungskündigung. Findet den kollektiven Bezug und Ihr seid in der Mitbestimmung.
Betriebliche Übung meine ich zu wissen, kommt bei Arbeitszeit nicht in Frage.
Erstellt am 06.01.2008 um 20:04 Uhr von carrie
Der AG kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den AV, eine BV, eines TV oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Ein gewohnheitsrechtlicher Verzicht auf das Direktionsrecht wird nicht anerkannt.
Erstellt am 06.01.2008 um 20:04 Uhr von peanuts
Ein "Gewohnheitsrecht" würde einen Arbeitsrichter bei einem solchen AV wenig bis nicht beeindrucken! Einen Paragraphen dazu gibt es nicht und von einer "betrieblichen Übung" kann hier sicher nicht die Rede sein, da sind schon ganz andere AN gescheitert, wenn es um die Verlagerung der Arbeitszeit ging!
Die Erfordernis einer Anhörung gem. §99 BetrVG möchte ich in Frage stellen, die muss nicht zwingend sein!
Im Zweifelsfall soll sich der Kollege durch einen Anwalt beraten lassen.
Erstellt am 07.01.2008 um 17:31 Uhr von betriebsratten
Wenn der Kollege gute Gründe hat dass er an der bisherigen Arbeitszeit festhalten muss oder will, gelten die Grundzüge des "billigen ermessens " des BGB.
www.ra-kotz.de/direktionsrecht1.htm
und suchmaschinen "arbeitszeit billigem ermessen"
Wenn z.B. eine Betreuung der Grund ist hat man gute Chancen