Erstellt am 20.12.2007 um 10:46 Uhr von Kölner
@lissy G
Der BR muss gehört werden - und notfalls der Kollege dagegen Klagen.
Erstellt am 20.12.2007 um 10:55 Uhr von Angi1
Hallo Lissy G,
ich sehe hier euer MBR nach § 99 BetrVG ( Versetzung) . Hier könnt ihr der Versetzung nach § 99 Abs. 2 P. 4 widersprechen. Der Arbeitgeber muss dann beim Arbeitsgericht beantragen die Zustimmung zu ersetzen.
Außerdem muss dem AN eine Änderungskündigung ausgesprochen werden. Dies bekommt ihr nach § 102 als Anhörung vorgelegt. Auch hier könnt ihr widersprechen. Wichtig ist aber, dass der AN die Änderungskündigung unter Vorbehalt annimmt (spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung) laut § 2 KSchG und innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erhebt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.
MfG
Angi1
Erstellt am 20.12.2007 um 21:59 Uhr von paula
@angi1
warum "MUSS" der AG eine Änderungskündigung aussprechen. Vielleicht gibt es da ja eine entsprechende Versetzungsklausel im Vertrag? Dann greift inidividualrechtlich das Direktionsrecht. Da hilft dann dem AN ggf. nur noch eine einstweilige Verfügung...
Erstellt am 22.12.2007 um 10:34 Uhr von peanuts
"Ein Außendienstmittarbeiter soll von Niedersachsen nach Reinland-Pfalz versetzt werden. "
Was steht überhaupt im Arbeitsvertrag?
Selbst mit einer entsprechenden Versetzungsklausel könnte eine solche Versetzung angreifbar sein! Der Außendienstmitarbeiter soll postwendend einen Anwalt für Arbeitsrecht kontaktieren!
"Wie und ob überhaupt kann BR ihm jetzt helfen?"
Indem Ihr prüft, ob Ihr die Zustimmung nach einem in §99 Abs.2 BetrVG genannten Gründe verweigern könnt!