Erstellt am 21.12.2007 um 09:58 Uhr von waschbär
http://wpk.de/pdf/wpk-news_bgbl.pdf
??????????????????????????????????????????????????
etwas genauer würde die antwort , glaube ich verbessern .-)
Erstellt am 21.12.2007 um 10:10 Uhr von xxccvv
@waschbär: nein, das Gesetzesblatt habe ich nicht gemeint.
Der 37 (7) lautet:
Unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Betriebsrats
während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf bezahlte Freistellung für
insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen,
die von der zuständigen obersten Arbeitsbehörde des Landes nach Beratung mit den
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände als geeignet
anerkannt sind. Der Anspruch nach Satz 1 erhöht sich für Arbeitnehmer, die erstmals
das Amt eines Betriebsratsmitglieds übernehmen und auch nicht zuvor Jugend- und
Auszubildendenvertreter waren, auf vier Wochen. Absatz 6 Satz 2 bis 6 findet Anwendung.
Jetzt suche ich die hier als anerkannt bezeichneten Schulungs- und Bildungsveranstaltungen - da muss es ja irgendwo eine Liste dazu geben.
Erstellt am 22.12.2007 um 10:54 Uhr von peanuts
Eine solche Liste gibt es nicht!
Schulungen gem. § 37 Abs.6 BetrVG müssen ERFORDERLICH sein, damit der BETRIEBSRAT seine Aufgaben pflichtgerecht wahrnehmen kann.
Schulungen gem. § 37 Abs.7 BetrVG müssen lediglich einen Bezug zu Betriebsratstätigkeit haben und stellen einen individuellen Anspruch eines Betriebsratsmitgliedes dar. Geeignet sind somit sämtliche Schulungen, die auch nach §37 Abs. 6 BetrVG anerkannt sind. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Seminarkosten übernehmen zu müssen!
Im Prinzip handelt es sich um "Bildungsurlaub" für Betriebsratsmitglieder!