Erstellt am 18.12.2007 um 14:23 Uhr von Mona-Lisa
@10 BA,
Nein, über 25 geht nicht's mehr!
§ 61 BetrVG DKK, II. Wahlberechtigung (Abs. 1)
RN. 3 ff
"Alle AN, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind generell zur JAV wählbar.......Eine untere Altersgrenze besteht nicht. Für jugendliche AN, d. h. Beschäftigte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss der gesetzliche Vertreter der Kandidatur nicht zustimmen......." § 113 BGB
Erstellt am 07.01.2008 um 17:58 Uhr von Tasbi
Siehe §§ 58 ff SächsPersVG
§59 Aktives und passives Wahlrecht
(2) Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltage noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. § 14 Abs.1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 und 4 gilt entsprechend.
Also das ist doch ziemlich eindeutig!
Natürlich geht das noch! Alle unter dem 27. Lebensjahr können teilnehmen. Als Mitglieder können sie dann auch über 27 Jahre sein!
Unter 18jährige Auszubildende, in dem Fall Jugendliche, haben das Gleiche recht! -Jugend- und Auszubildendenvertretung eben.
Erstellt am 07.01.2008 um 18:48 Uhr von Mona-Lisa
@Tasbi,
dir ist schon klar, dass du vom SächsPersVG redest!
Erstellt am 07.01.2008 um 21:33 Uhr von Lotte
Mona-Lisa,
für manche Menschen ist Sachsen anscheinend überall ;-))
Erstellt am 07.01.2008 um 22:01 Uhr von Mona-Lisa
@Lotte,
ei verbibbsch!!!!!
!:-)