Erstellt am 12.12.2007 um 15:28 Uhr von Kölner
@bino
Die andere Arbeit muss dann als Mehrarbeit deklariert werden.
Insgesamt darf auch die Zeit, die über das Mass der AZ des TZ-Vertrages liegt, nicht überschritten werden.
Erstellt am 12.12.2007 um 18:22 Uhr von bino
Hallo von Kölner,
dass weiß ich, dass die Zeit als Mehrarbeit deklariert werden muss, nur weißt du wo es eine Kommentierung gibt, die ich mir kopieren kann und dann meinem Arbeitgeber vorlegen kann ???
Erstellt am 12.12.2007 um 19:01 Uhr von Immie
@Bino
Fitting 22. Auflage §37 RN 73-113
Wenn du noch kein BetrVG mit Kommentar hast, solltest du dir schnellstens eins besorgen.
Erstellt am 12.12.2007 um 22:32 Uhr von Der alte Heini
Ein BR-Mitglied hat Anspruch auf Freizeitausgleich auch für seine Wegezeit, die es für die Teilnahme an einer BR-Sitzung benötigt, die außerhalb seiner Arbeitszeit stattfindet.
LAG Hamm vom 11.01.1989 - 3 Sa 573/88
Ein BR-Mitglied, das aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit BR-Arbeit durchführen muss, hat nach § 37 Abs. 3 nur Anspruch auf Arbeitsbefreiung, die der tatsächlich für die BR-Tätigkeit aufgewandten Zeit entspricht. Die außerhalb der Arbeitszeit durchgeführte BR-Tätigkeit gilt nicht als zusätzliche Arbeitszeit, die entsprechend den gesetzlichen oder tarifvertraglichen Vorschriften wie Mehrarbeit anzusehen wäre.
BAG vom 19.07.1977 - 1 AZR 376/74