Erstellt am 12.12.2007 um 19:36 Uhr von Abakus
Meiner Meinung nach gibt es den Unterschied nicht. Mehrheit ist Mehrheit. Voraussetzung ist natürlich, daß der Betriebsrat beschlußfähig ist.
Erstellt am 12.12.2007 um 20:13 Uhr von Mona-Lisa
@Abakus,
guck mal!
"Die qualifizierte Mehrheit ist bei Abstimmungen eine Mehrheit, die nicht nur mehr als die Hälfte (einfache Mehrheit), sondern mehr als drei Viertel (qualifizierte Mehrheit) der abgegebenen Stimmen umfassen muß......"
http://www.wirtschaftslexikon24.net/d/qualifizierte-mehrheit/qualifizierte-mehrheit.htm
"Ohne Rücksicht auf die Zahl der tatsächlich anwesenden BR-Mitglieder" - sagt Däubler in seinem Kommentar.
§ 27 BetrVG, Rd. Nr. 35
IV. Stellung und Aufgaben des Betriebsausschusses
Erstellt am 13.12.2007 um 00:27 Uhr von Abakus
@Mona-Lisa
Und was hat das nun mit Abstimmungen über personelle Einzelmaßnahmen zu tun?
Erstellt am 13.12.2007 um 07:51 Uhr von Kölner
@Abakus
Nichts! Weil eine qualifizierte Mehrheit bei personellen Massnahmen nicht gebraucht wird.
Wenn ich allerdings in so manche GO schaue, wird zumindest mir wieder bewusst, dass eine solche Idee ("qualifizierte Mehrheit") dort durchaus gefördert wird - das widerum ist dann gesetzeswidrig!
Und wenn man den Begriff der "qualifizierten Mehrheit" in den Kommentaren sucht wird man zügig in den §§ 50 ff. BetrVG fündig. - Ist doch schön, ne?
Erstellt am 13.12.2007 um 09:02 Uhr von Mona-Lisa
@Abakus,
richtig lesen soll helfen, hab ich zumindest mal gehört...........
.....sollte ich vielleicht bei Gelegenheit mal besser zuhören? ;-))