Erstellt am 12.12.2007 um 07:43 Uhr von Werner
Moin salepf,
Dieser Widerspruchsgrund wird in der Regel nur für betriebsbedingte Kündigungen gelten. Insoweit ist vom Betriebsrat zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Auswahl des Arbeitnehmers die sozial am wenigsten schutzwürdige Person ausgewählt hat.
Erstellt am 12.12.2007 um 07:50 Uhr von pit47
Hallo salepf,
ohne Zustimmung des Integrationsamtes ist die Kündigung unwirksam.
Um welche Art von Kündigung handelt es sich denn?
Erstellt am 12.12.2007 um 07:58 Uhr von salepf
es handelt sich um eine personenbedingte Kündigung. Der Kollege ist sehr krank hat mittlerweile seinen 3. Infarkt überlebt. Ich weiß das dass Integrationsamt zustimmen muss, aber welche Gründe kann ich aus dem §102 Abs.3 entnehmen?
Erstellt am 12.12.2007 um 08:07 Uhr von Jolly
Hallo Sascha,
warum den Arbeitgeber schlau machen wie er die Kündigung durchziehen muss. Der Kollege hätte die Gleichstellungsbescheinigung erst vor Gericht aus dem Hut ziehen sollen. Somit wäre die Kündigung unwirksam gewessen (wie pit47 schreibt) und der Arbeitgeber hätte neu Kündigen müssen (mit Zustimmung vom Integrationsamt). Somit hätte man noch Zeit rausgeschlagen, falls das Integrationsamt bei der zweiten Künidgung dann zustimmt. Dann noch eine Frage meinerseits. Hält euer Widerspruch den Arbeitgeber davon ab den Kollegen zu Kündigen?
Gruß
Klaus
Erstellt am 12.12.2007 um 08:13 Uhr von pit47
Hallo salepf,
ist ein BEM (betriebliches Eingliederungsmanagement) nach § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX durchgeführt worden?
Wenn nicht, könnt ihr nach § 103 Abs. 3 Nr. 4 BetrVG widersprechen.
Erstellt am 12.12.2007 um 10:39 Uhr von Angi1
Hallo Salef,
die erste Anhörung nach § 102 BetrVG ist nichtig. Als nächstes bekommt Ihr vom Integrationsamt ein Formular, in dem Ihr die Situation aus eure Sicht angeben müsst.
Erst nach Zustimmung des Integrationsamtes kann euch der AG eine erneute Anhörung vorlegen. Also abwarten.
MfG
Angi1
Erstellt am 12.12.2007 um 10:53 Uhr von Werner
@Angie,
so global kann man das nicht sagen!
Eine prallel ausgelöste Anhörung kann auch eine rechtskräftige Kündigung nach sich ziehen.
Erstellt am 12.12.2007 um 11:24 Uhr von Angi1
Hallo Werner,
im Gesetz steht ausdrücklich "bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes" (SGB IX § 85).
MfG
Angi1
Erstellt am 12.12.2007 um 12:03 Uhr von Werner
Vor Ausspruch der Kündigung!
Antrag auf Zustimmung an Integrationsamt am 31.10 Entscheidung nach §80Abs.1 SGB IX innerhalb eines Monats also zum 30.11
Anhörung nach §102 BetrVG an BR am 22.11 Entscheidung eine Woche ohne Abgabetag also zum 30.11
Beide Anhörungen laufen gleichzeitig aus!
Das ist ebenfalls in Ordnung!
Aussage vom Integratinsamt aus diesem Jahr.