Guten Morgen zusammen,

ich habe derzeit ein Problem und würde euch bitten mir schnell bescheid zu geben. Ein Kollege bei uns hat eine Kündigung erhalten, er ist aber seit 2004 Gleichgestellt nach §2 Abs. 3 SGB IX. Der Kollege hat damals die Gleichstellung dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt, also habe ich ihn Aufgefordert das schreiben von der Bundesagentur für Arbeit sofort vorzulegen bevor der Arbeitgeber die Kündigung ausspricht. Das haben wir gemacht das schreiben liegt dem Arbeitgeber vor. Wir vom Betriebsrat haben gestern der Kündigung widersprochen in unserer Stellungnahme haben wir erklärt das der Kollege Gleichgestellt ist und das der Arbeitgeber vorher die Zustimmung vom Intergrationsamt einholen muss nach §85 SGB IX. So und jetzt meine Frage: Könnte ich in der Stellungnahme den §102 Abs 3 Nr. 1 BetrVG mit hinein nehmen da ja der Arbeit geber die sozialen Gesichtpunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat. Das ist der einzige Punkt von den 5 im BetrVG der passen könnte!!!


Ich bitte um schnelle Antwort.


Gruß

Sascha