Erstellt am 25.11.2007 um 00:21 Uhr von pirat
@brvors,
.....Ist dieses mittels Aushang, ohne Zustimmung der Geschäftsleitung, möglich ? ...jepp!
Schon mal was vom *Schwarzen Brett* gehört?
Auszug aus dem § 40,BetrVG DKK Randnummer 94,
..... BR kann als *Schwarzes Brett* einen abschließbaren Info Kasten verlangen ArbGWürzburg, 23.06.98, AiB 99, 402). Er entscheidet selbstständig darüber, was er am *Schwarzen Brett* aushängen will....
Betriebsrat und Öffentlichkeitsarbeit.......
http://www2.igmetall.de/homepages/projekt-rhein-main/file_uploads/hartwigref.doc
Erstellt am 25.11.2007 um 19:36 Uhr von Der alte Heini
brvors,
sicherlich ist es toll, wenn der Betriebsrat "seine" Arbeitnehmer immer umfassend informiert. Das entbindet den BR aber nicht von der gesetzlichen Verpflichtung
gem. § 43 BetrVG entsprechenden Betriebsversammlungen, bzw. Abteilungsversammlungen abzuhalten.
Beachtet der Betriebsrat mehrfach nicht die Vorgaben des o.g. Paragraphen, verletzt er grob seine gesetzlichen Pflichten.
Gem. § 23 Abs.1 BetrVG könnten dann mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft beim Arbeitsgericht die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen.
Jetzt mag es vielleicht noch Einigkeit mit dem Arbeitgeber und den anderen Genannten geben. Aber was ist, wenn es Streitigkeiten gibt und einer der Berechtigten stellt den Auflösungsantrag beim Arbeitsgericht?
Das BAG hat mangelnde Beachtung der Vorgaben des § 43 BetrVG eindeutig als Auflösungsgrund gesehen.